Wer sorgt für die Kinder, falls den Eltern etwas zustößt?

19.11.2012  • Allgemein / Familienrecht / Ihr gutes Recht

Wer bekommt das Sorgerecht, wenn das Kind plötzlich Waise wird? Das ist eine furchtbare Frage, die sich niemand, der Kinder hat, stellen möchte, die er sich aber stellen sollte. Selbstverständlich kann niemand dem Kind Mama und Papa ersetzen. Umso wichtiger ist es aber, dass für das Kind geordnete Verhältnisse geschaffen werden, die es im Fall des Falles auffangen. Wir beantworten die häufigsten Fragen dazu.

» Können wir bestimmen, wer das Sorgerecht für unsere Kinder bekommt, wenn uns etwas zustößt?

Entscheiden können Sie das nicht, aber Sie können Einfluss darauf nehmen, wem die Kinder zugesprochen werden. Bestimmen Sie in Ihrem Testament eine oder mehrere Personen zum Vormund für die Kinder. Sofern keine schwerwiegenden Gründe dagegen sprechen, muss sich das Familiengericht daran halten. Sollten die Kinder Vollwaisen werden und Ihre Wunschperson bekommt sie zugesprochen, darf sie darüber bestimmen, wo die Kinder leben werden, ohne das Gericht zuvor fragen zu müssen.

» Reicht es denn nicht, einen Taufpaten zu haben?

Nein, denn ein Taufpate hat zwar eine religiöse, aber keine rechtliche Bedeutung.

» Reicht es, wenn einer von uns beiden das im Testament vermerkt?

Ein gemeinsames Testament können nur Eheleute machen. Unverheiratete Eltern brauchen zwei Testamente. Denken Sie auch daran, dem Wunschvormund eine Vollmacht auszustellen, die nach dem Tod der Eltern bis zur Bestellung des Vormundes gültig ist.

» Kann die Wunschperson die Vormundschaft ver­wei­gern?

Im Grunde besteht eine Verpflichtung des Vormundes, wenn das Familiengericht ihn bestellen will. Er kann allerdings aus wichtigen Gründen ablehnen, etwa, weil er zwei oder mehr schulpflichtige Kinder hat. Deswegen ist es wichtig, die Person von Zeit zu Zeit erneut zu befragen, ob sie noch zu ihrem Wort steht.

» Was, wenn die leibliche Eltern getrennt sind und einer von beiden stirbt?

Wird das Kind Halbwaise, spricht das Gericht in den meisten Fällen dem anderen Elternteil das Sorgerecht zu, wenn keine gravierenden Einwände dagegen sprechen, wie etwa Kindeswohlgefährdung. Sind die leiblichen Eltern schon lange Zeit getrennt und das Kind lebte bereits längere Zeit mit dem verstorbenen Elternteil und dessen neuem Ehepartner zusammen, kann das Gericht eine Ausnahme machen. Für unverheiratete Patchworkfamilien gilt dies allerdings nicht.




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