Wer darf mit dem Kind in den Urlaub?

19.07.2010  • Familienrecht

Neben den normalen Wochenendbesuchen -€“ in der Regel alle 14 Tage von freitags bis sonntags -€“ ist es den getrennt lebenden Vätern oder Müttern auch gestattet, einen Teil der Ferien mit ihren Kindern zu verbringen. Grundsätzlich sollen die Sommerferien, aber auch wenn möglich die Oster- und Herbstferien und Weihnachtsferien zwischen den Eltern geteilt werden. Darauf macht Claudia Stammler, Fachanwältin für Familienrecht in der Kanzlei Szary & Partner, aufmerksam.

 Auch wenn die Kinder nach der Trennung ihrer Eltern in der Regel ihren Lebensmittelpunkt bei nur einem Elternteil haben, ist zum Wohle der Kinder ein regelmäߟiges Besuchsrecht des anderen Elternteils erforderlich. § 1684 BGB befasst sich mit dem Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil, sowie das Recht und auch die Pflicht der Elternteile auf Umgang mit dem Kind. Dabei richtet sich die Dauer und Ausgestaltung des Besuchs natürlich nach den Besonderheiten des Einzelfalles, also nach dem Alter des Kindes, nach der Intensität der bisherigen Kontakte und der Beziehung zwischen dem Kind und dem Elternteil, etc.

 Wenn die Eltern bei der Ferienregelung keine Einigung erzielen, steht der Elternteil, der den Umgang wünscht, nicht schutzlos dar, darauf weist Claudia Stammler hin. Das Umgangsrecht, also auch die Ferienbesuche, kann durch Antrag bei Gericht durchgesetzt werden. Es kann sich noch lohnen, dies für die bevorstehenden Sommerferien zu beantragen, wenn z.B. ein gemeinsamer Urlaub mit dem Kind geplant war und der andere Elternteil, bei dem das Kind lebt, plötzlich „€žeinen Strich durch die Rechnung“€œ macht.

 Gemäߟ § 155 FamFG gilt der so genannte Beschleunigungsgrundsatz, d.h. das Gericht muss Verfahren, die z.B. den Aufenthalt oder das Umgangsrecht des Kindes betreffen, vorrangig durchführen und z.B. spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens einen Gerichtstermin durchführen.

 Daneben gibt es weitere Möglichkeiten, kurzfristige Regelungen durch den Erlass so genannter einstweiliger Anordnungen zu erhalten.

Das gilt auch dann, wenn der andere Elternteil mit dem geplanten Reiseziel nicht einverstanden ist und deshalb die Fahrt verweigert.

 Hierzu gilt, dass der Elternteil, der mit dem Kind die Urlaubsreise antreten möchte, grundsätzlich frei ist in der Wahl des Urlaubsziels. Allerdings muss stets auf die Belange des Kindes Rücksicht genommen werden, so sollten beispielsweise grundsätzlich mit kleineren Kindern keine allzu langen Flugreisen geplant werden, mit einem Kind, was bekanntlich unter starker Sonnenallergie leidet, sollten heiߟe, südliche Reiseziele gemieden werden und gefährliche Länder sind per se tabu.

Für die Durchsetzung etwaiger Ansprüche sollten betroffene Eltern fachanwaltlicher Beratung in Anspruch nehmen.




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