Allein erziehend, allein gelassen: Rechtsunsicherheiten durch die Reform des Unterhaltsrechts

08.12.2009  • Allgemein / Familienrecht

Nahezu täglich zeigt sich: Für viele Mandanten und Familien bestehen seit dem 1. Januar 2008 Unsicherheiten bezüglich ihrer Rechte, da seit diesem Tag das reformierte Unterhaltsrecht gilt.  Unklar ist seitdem  insbesondere, inwieweit ein Elternteil, der eines oder mehrere Kinder betreut, einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss und wie lange der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten überhaupt besteht.

» Pflicht zur Rückkehr in den Beruf mit Kleinkind

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber nun davon aus, dass Elternteile, die ein Kind im Alter von mehr als drei Jahren betreuen, Vollzeit arbeiten können. Nur wenn die Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden kann, entfällt eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils.

Der betreuende Elternteil muss in solchen Fällen nachweisen, dass eine andere Art der Betreuung, etwa durch einen Hort oder eine Tagesmutter, nicht möglich ist.

Aber: Eine Einschränkung der Erwerbspflicht ist nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 18.03.09, XII ZR 74/08) auch dann gegeben, wenn trotz anderweitiger Betreuungsmöglichkeit der verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer übermäßigen Belastung führt.

Durch diese Formulierung des Bundesgerichtshofes  eröffnet sich den entscheidenden Richtern ein weiter Ermessensspielraum. Die sichere Prognose eines Verfahrensausganges scheint dadurch kaum möglich.

» Unterhalt in Höhe und Zahlungsdauer begrenzt

Neu geregelt ist auch die Möglichkeit, sämtliche Arten von Ehegattenunterhaltsansprüchen der Höhe nach zu begrenzen oder zeitlich zu befristen. Hier kommt es wieder auf die Umstände des Einzelfalls an. Insbesondere kann entscheidend sein, ob ehebedingte Nachteile bei der beruflichen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten gegeben sind, wie lange die Ehe gedauert hat und wie während des Zusammenlebens die Haushaltsführung, die Kinderbetreuung und der Erwerb in der Ehe gestaltet war.

Auch hier ist den Richtern ein weites Ermessen eingeräumt, so dass auch in derartigen Verfahren erhebliche Rechtsunsicherheit besteht.

Wichtig ist bei all diesen Verfahren, dass vor Gericht die tatsächlichen Verhältnissen umfangreich dargestellt werden.




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