Richtigstellung zur Rheinischen Post

09.05.2011  • Allgemein

Frau Rechtsanwältin Claudia Stammler, Fachanwältin für Familienrecht, referierte am 3.5.2011 zusammen mit einem Kollegen und einem Richter auf der vom Landgericht Mönchengladbach initiierten Veranstaltung „Alles was Recht ist“ zum Thema „Scheidung – was nun?“.

Die zahlreichen Besucher wurden rund um Themen zur Trennung und Scheidung fachkundig informiert.

Die Rheinische Post Mönchengladbach berichtete über den Themenabend in einem Artikel vom 5. Mai 2011 unter dem Titel „Scheidung – was nun?“.

Leider hat sich in den Artikel ein Missverständnis eingeschlichen, das zu einer groߟen Verunsicherung führen kann. So heiߟt es in dem Artikel, die Scheidungskosten lägen in der Regel bei dem dreifachen Nettoeinkommen der Ehegatten. Dies ist allerdings nicht richtig. Aus dieser Summe wird lediglich der so genannte „Gegenstandswert“ ermittelt, nach dem sich die Gebühren für Gericht und Anwälte anhand einer vom Gesetzgeber erstellten Gebührentabelle berechnen. Die tatsächlichen Kosten eines solchen Verfahrens liegen dann lediglich bei einem Bruchteil des so ermittelten Wertes.

Ein Beispiel:

Das Einkommen der Eheleute beträgt monatlich netto 1500 und 2000 Euro. Der Gegenstandswert für das Scheidungsverfahren liegt bei 10500 Euro. Die Kosten des Verfahrens betragen somit für einen Rechtsanwalt 1.335,- (zuzüglich MwSt.) und für das Gericht 438,- Euro.

Wenn das Einkommen gering ist oder die Schulden hoch, gibt es die Möglichkeit, so genannte Verfahrenskostenhilfe zu beantragen, bei der die Kosten für das Scheidungsverfahren vom Staat übernommen werden, je nach Einkommenssituation als Beihilfe oder mit einer Ratenzahlungsverpflichtung.

Fragen Sie in Einzelfällen Ihren Anwalt.




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