Patientenverfügung: Gesetzliche Regelung macht Entscheidungen verbindlich

19.03.2011  • Allgemein / Familienrecht / Ihr gutes Recht

Was soll mit mir geschehen, wenn ich nicht mehr bei Bewusstsein bin und meine Lebensfunktionen nur noch durch Geräte erhalten werden? Wer trifft für mich medizinische Entscheidungen, wenn ich das selbst nicht mehr kann?
Durch den heutigen Fortschritt der Medizin ist das „natürliche Sterben“ immer seltener geworden, die Grenze zwischen Leben und Sterben verschwimmt immer weiter.
Immer häufiger legen Menschen in einer so genannte Patientenverfügung fest, wie sie behandelt werden wollen, wenn sie unheilbar krank oder selbst nicht in der Lage sind, Wünsche zu äußern. Ebenso häufig werden so genannte Vorsorgevollmachten an dritte Personen erteilt, in denen festgelegt wird, wer im medizinischen oder vermögensrechtlichen Bereich bestimmte Entscheidungen für einen selbst treffen soll, wenn man dazu nicht mehr in der Lage ist.
Leider war nie ganz klar, inwieweit solche Festlegungen „verbindlich“ waren und sie wurden daher oft auch von Gerichten ganz unterschiedlich beurteilt.
Der Gesetzgeber hat allerdings zum 01.09.09 eine gesetzliche Regelung zu Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt (§ 1901a BGB und § 1901c BGB).
Wesentliche Voraussetzung ist, dass derartige Festlegungen schriftlich erfolgen müssen. Nur dann sind sie verbindlich. Eine notarielle Beglaubigung ist aber nicht erforderlich. Weiter ist wichtig, dass die Wünsche so konkret und ausführlich wie möglich beschrieben werden, da nur so wirklich beurteilt werden kann, was der Patient in der konkreten Situation wirklich gewollt hätte. Natürlich hat die Freiheit der Regelungen auch Grenzen: Niemand kann einen Arzt dazu zwingen, etwas gesetzlich Verbotenes zu tun, wie etwa eine tödliche Dosis Gift zu injizieren.
In Einzelfällen bieten wir gerne eine konkrete Beratung an mit Formulierungshilfen zur Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht.
Bei der Vorsorgevollmacht gibt es beispielsweise einen besonderen Service: Die Vorsorgevollmacht kann in einem zentralen Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer eingetragen werden.




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