Weltweite Finanzkrise erreicht das Sparvermögen in Deutschland

10.10.2008  • Bankrecht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 9. Oktober 2008 ein Veräuߟerungs- und Zahlungsverbot gegenüber der Kaupthing Bank hf., Niederlassung Deutschland, erlassen. Zudem hat die BaFin der Bank untersagt, Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihr gegenüber bestimmt sind. Die Maߟnahmen sind sofort vollziehbar, hingegen noch nicht bestandskräftig. Die BaFin reagiert nach eigenen Angaben auf den Umstand, dass die isländische Muttergesellschaft nicht mehr in der Lage war, der deutschen Niederlassung genügend Liquidität zur Verfügung zu stellen. Die Muttergesellschaft wurde der Kontrolle der isländischen Finanzaufsicht unterstellt. Die deutsche Niederlassung hat derzeit ca. 30.800 Kunden und verwaltet Einlagen in Höhe von € 308 Mio.

Die deutsche Niederlassung einer europäschen Bank unterliegt im Regelfall nicht einer deutschen Einlagensicherung; in Island unterliegen die Einlagen der deutschen Niederlassung demgegenüber der nationalen Einlagensicherung. Die Mindesteinlagensicherung in Island beträgt 20.887 €. Ob das Einlagensicherungssystem Islands – wie andere Einlagensicherungssysteme in Europa – der weltweiten Finanzkrise gewachsen ist, muߟ sich noch erweisen.

Entgegen den ursprünglichen Bekundungen von Bundeskanzlerin Merkel und von Bundesfinanzminister Steinbrück, dass in Deutschland „kein Sparer und keine Sparerin auch nur einen Euro verliert“, werden Spareinlagen deutscher Kunden bei einem Unternehmen, das einer ausländischen Sicherungseinrichtung angehört, offensichtlich nicht von der „politischen Garantie“ der Bundesregierung erfaߟt. Das hat das Bundesfinanzministerium Heute nachträglich mitgeteilt. Die Bundesregierung denkt auch nicht daran, die zugesagte Garantie gesetzlich abzusichern. Es soll bei einer bloߟen politischen Absichtserklärung bleiben.

Im Hinblick auf die Unsicherheiten über Inhalt und Umfang der gesetzlichen Einlagensicherung kann für vorhandenes Sparguthaben anwaltlicher Beratungsbedarf bestehen. Dies gilt auch für etwaige Ansprüche gegenüber gesetzlichen Einlagensicherungssystemen.




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