Gesetzlicher Betreuer haftet nach Beendigung der Betreuung nicht für überzahltes Kindergeld

02.12.2014  • Allgemein

Eine Haftung des gesetzlichen Betreuers gegenüber Dritten sieht das Gesetz nur in Ausnahmefällen vor. Eine dieser Ausnahmen gilt im Bereich des Steuerrechts: Hier haftet grundsätzlich auch der gesetzliche Vertreter bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unmittelbar gegenüber dem Fiskus, §§ 69, 37 Abs. 2 AO. Dies kann zu erheblichen Haftungsrisiken der ehrenamtlichen und berufsmäßigen Betreuer führen.


Unsere Mandantin war zur gesetzlichen Betreuerin für eine Mutter von drei Kindern bestellt, die Kindergeld von der Familienkasse erhielt. Nachdem sich die gesundheitliche Situation der Mutter gebessert hatte, zog die Familie in ihr außereuropäisches Heimatland zurück. Die Betreuung wurde daraufhin aufgehoben. Eineinhalb Jahre später erhielt unsere Mandantin Post von der Familienkasse: Diese habe für weitere 15 Monate zu Unrecht Kindergeld auf das Konto der Mutter gezahlt, weil ihr der Wegfall des Kindergeldanspruchs nicht gemeldet worden sei. Den Betrag von fast 12.000,00 Euro forderte die Familienkasse nun von unserer Mandantin zurück, obwohl er gar nicht an sie gezahlt worden war.
Erst im Klageverfahren vor dem Finanzgericht hob die Behörde ihren Erstattungsbescheid dann auf: Das Finanzgericht hatte darauf hingewiesen, dass unsere Mandantin mit Aufhebung der Betreuung nicht mehr gesetzliche Vertreterin der Mutter (§ 34 AO) war. Das Kindergeld sei auch nicht an unsere Mandantin gezahlt worden (§ 35 AO). In diesem Fall hätte sie erkennen müssen, dass das Kindergeld zu Unrecht weiterbezahlt worden ist, und hätte es erstatten müssen. Letztlich komme eine Haftung des Vertreters auch nur für den Zeitraum in Betracht, in dem eine Vertretungsmacht bestanden habe (§ 36 AO). Während der Dauer der Betreuung hatte die Mutter das Kindergeld aber rechtmäßig bezogen. Für Überzahlungen, die erst nach Beendigung der Betreuung anfallen, haftet der Betreuer daher grundsätzlich nicht.




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