Das Mindestlohngesetz (MiLoG)

16.12.2014  • Allgemein / Arbeitsrecht

Ab dem 01.01.2015 erhält jeder Arbeitnehmer je tatsächlich geleistete Arbeitsstunde eine Vergütung von 8,50 Euro – das dürfte mittlerweile bekannt sein. Bekannt dürften auch die gesetzlich ausdrücklich genannten Ausnahmen sein. Insbesondere die Diskussion um die Ausnahme von Praktikanten wurde durch die Medien entsprechend verbreitet. Schließlich sollte durch den Mindestlohn die „Generation Praktikum“ beendet werden. Jedoch sind nicht alle Fragen zum Praktikum durch das Gesetz abschließend beantwortet.

Für viele Arbeitgeber ist die Umsetzung der Verpflichtung aus dem MiLoG ganz einfach: „Ich zahle 8,50 Euro pro Stunde!“ Weitere – insbesondere arbeitsrechtliche Fragen – werden dabei nicht erkannt. Die 24 Paragraphen werfen nämlich bereits jetzt, kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes, eine Vielzahl an Fragen auf.

Nach dem Mindestlohngesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, jede tatsächlich erbrachte Arbeitsstunde mit 8,50 Euro zu vergüten. Das Gesetz beschränkt diese Verpflichtung nicht auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Muss also jede Überstunde gezahlt werden? Die Antwort ergibt sich aus § 2 Abs. 2 MiLoG. Überstunden können auf ein Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden, welches innerhalb von 12 Monaten nach der monatlichen Erfassung auszugleichen ist. Hier stellt sich schon die erste Frage: Bemisst sich der 12-Monats-Zeitraum monatlich neu oder handelt es sich um einen fixen Zeitraum, den der Arbeitgeber festlegen kann? Mit anderen Worten: Muss ich die Überstunden aus Januar 2015 bis Januar 2016 ausgleichen und die Überstunden aus Februar 2015 bis Februar 2016? Unabhängig von der rechtlichen Seite, kann daraus ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstehen.

Nach § 3 MiLoG ist der Anspruch auf den Mindestlohn unabdingbar und unverwirkbar. Viele arbeitsvertragliche Klauseln bedürfen einer Überarbeitung, denn diese können unwirksam sein.

Was ist mit Studenten dualer Studiengänge? Diese sind – je nach Studienmodell – weder Auszubildende noch Praktikanten. Erhalten diese dann den Mindestlohn?

Aus einer auch eher „unbekannten“ Vorschrift des MiLoG folgt, dass der Unternehmer, der bei der Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung auf die Unterstützung durch Sub- oder Nachunternehmer angewiesen ist, für den Fall haftet, dass der Subunternehmer seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht zahlt. Der Unternehmer haftet selbst dann, wenn er keine Kenntnis davon hat! Unternehmen sollten sich also durch entsprechende Verträge gegenüber ihren Subunternehmen absichern, um die Zahlung des Mindestlohns sicherzustellen.

Bei den aufgeworfenen Fragen handelt es sich um einen kleinen Ausschnitt von Fragen, die sich derzeit Arbeitgeber stellen sollten. Immerhin regelt das MiLoG eines eindeutig: Bei Verstößen gegen die Arbeitgeberpflicht aus dem MiLoG kommt ein Bußgeld – bis 500.000,00 Euro – in Betracht.




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