Warmwasserabschlag von 18% bei ALG II unzulässig

28.03.2008  • Sozialrecht

A. Das Problem
Bei der Berechnung der Unterkunftskosten beim ALG II kürzen die ARGEn meist die Heizkosten um 18% mit dem Argument, dass die Kosten für die Warmwasserbeitung bereits in den Regelsätzen enthalten sind. Diese pauschale Berechnung ist höchst problematisch, weil einerseits die Regelsätze selbst den gestiegenen Preisen nicht ausreichend angepasst worden sind und andererseits nur ein feststehender Teil der Regelsätze für Haushaltsenergie rechnerisch enthalten ist. Das Bundessozialgericht hat diese Frage jetzt geklärt.
B. Die Entscheidung
Der 14. Senat des BSG hat am 27.02.2008 (z.B. B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 32/06 R) entschieden, dass eine Kürzung der Heizkosten um die Kosten der Warmwasserbereitung nur in dem Umfang zulässig ist, wie diese Kosten betragsmäߟig in den Regelsätzen enthalten sind. Das BSG hat festgestellt, dass in dem Eckregelsatz Kosten der Haushaltsenergie mit insgesamt 20,74 € enthalten sind, wovon 6,22 € auf die Kosten der Warmwasserbereitung entfällt. Bei dem Regelsatz von 312 € (90% von 347 €) beträgt der Anteil für die Warmwasserkosten 90% von 6,22 €, also 5,60 €. Dem hat sich der 11b-Senat am 20.03.2008 angeschlossen (B 11b AS 23/06 R). Die Entscheidungen liegen noch nicht im Wortlaut vor, können aber den Termminsberichten entnommen werden.
C. Konsequenzen für die Praxis
Wenn weiterhin die Heizkosten um mehr als die vom BSG für zulässig gehaltenen Beträge gekürzt werden, kann und sollte gegen die entsprechenden Bescheide Widerspruch eingelegt und ggf. bei dessen Zurückweisung geklagt werden (Frist jeweils: 1 Monat nach Zustellung!). Bei Bescheide aus der Vergangenheit und solchen, bei denen die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, kann ggf. ein ܜberprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt werden. Dann muss die ARGE alle Bescheide aus der Vergangenheit neu berechnen und zu Unrecht nicht bewilligte Beträge nachzahlen.




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