Corona und Kurzarbeitergeld

Wegen der Coronakrise gibt es leichter Kurzarbeitergeld (KUG). KUG ist Arbeitslosengeld ohne Arbeitslosigkeit. Arbeitsplätze können erhalten werden, obwohl keine oder weniger Arbeit da ist. Im Folgenden einge Grundlagen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Wegen der Coronakrise gibt es leichter Kurzarbeitergeld (KUG). KUG ist gewissermaßen Arbeitslosengeld ohne Arbeitslosigkeit. Arbeitsplätze können erhalten werden, obwohl keine oder weniger Arbeit da ist. Nach den §§ 95ff SGB III kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen, wenn beispielsweise aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses Arbeit und Entgelt ausfällt. Ein solches unabwendbares Ereignis kann auch in der weitgehenden Stilllegung des öffentlichen Lebens infolge der Coronaepidemie liegen. Im Wesentlichen gilt dabei folgendes:

  1. Neben einem erheblichen Arbeitsausfall müssen betriebliche und persönliche Voraussetzungen vorliegen. Betrieblich muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 97 SGB III), persönlich muss eine versicherungspflichtige Beschäftigung in einem nicht gekündigten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis bestehen und es darf keine Arbeitsunfähigkeit mit dem Anspruch auf Krankengeld vorliegen (§ 98).
  2. Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist und monatlich mindestens ein Drittel (aktuell wegen Corona 10%) der Beschäftigten dadurch wenigstens 10 % bis zu 100 % des monatlichen Bruttoentgelts nicht erhalten (§ 96 Abs. 1). Der Betrieb muss alle möglichen zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern, insbesondere vorrangig soweit möglich Urlaub gewähren. Dabei muss zumindest Resturlaub aus dem Vorjahr zunächst genommen werden und auch sonstiger noch nicht fest verplanter Urlaub genommen werden. Besteht ein Arbeitszeitkonto, muss dieses zunächst abgebaut werden (§ 96 Abs. 4 S. 3). Es gibt dazu bestimmte Ausnahmen, auf die ich hier nicht näher eingehen will. Aktuell wird der Abbau des Arbeitszeitkontos wegen Corona nicht verlangt.
  3. Der Arbeitsausfall muss unverzüglich bei der örtlichen Arbeitsagentur angezeigt werden (§ 99). Das kann schriftlich oder auch elektronisch geschehen. Besteht ein Betriebsrat, ist dessen Stellungnahme beizufügen. Frühestmöglicher Beginn des Kurzarbeitergeldes ist der Beginn des Monats, in dem die Anzeige erfolgt (§ 99 Abs. 2).
  4. Kurzarbeitergeld wird für längstens zwölf Monate von der Agentur für Arbeit geleistet, solange der Arbeitsausfall besteht. Der Antrag und die Auszahlung werden vom Arbeitgeber vorgenommen, der das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit erstattet erhält.
  5. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes entspricht dem Arbeitslosengeld. Das sind 60 % des pauschalierten Nettoentgeltes, bei einem Kind im Haushalt 67 %. Die genaue Höhe lässt sich aus Tabellen ermitteln, die auch die Steuerklassen berücksichtigen. Bei Steuerklasse fünf ist das Kurzarbeitergeld deutlich niedriger als bei Steuerklasse drei, eins oder vier.
  6. Bislang musste der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung allein tragen. Dass ist jetzt aus aktuellem Anlass geändert worden. Die Beiträge sollen jetzt von der Agentur für Arbeit erstattet werden. Dadurch wird es für den Arbeitgeber weniger teuer. Zudem soll Kurzarbeitergeld jetzt schon gezahlt werden können, wenn nur 10 % der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang war mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer erforderlich.
  7. Der Arbeitgeber kann freiwillig oder aufgrund von tarifvertraglichen Verpflichtungen einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. Wenn dieser zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht mehr als 80 % des vorherigen Nettoentgeltes erreicht, ist dieser Zuschuss beitragsfrei.
  8. Die Berechnungsweise des Kurzarbeitergeldes richtet sich danach, ob die Arbeit vollständig ausfällt oder die Arbeitszeit reduziert wird. Bei einer Stundenreduzierung errechnet sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes aus der Differenz zwischen dem sogenannten Brutto-Soll-Entgelt (also das reguläre zu zahlende Bruttoentgelt) und dem sogenannten Brutto-Ist-Entgelt (also das für die reduzierte Arbeitszeit zu zahlende geringere Entgelt). Der Arbeitgeber zahlt dann das aus dem Brutto-Ist-Entgelt ermittelte Nettoentgelt zuzüglich des Kurzarbeitergeldes und eventuell einem Zuschuss zum Kurzarbeitergeld netto an den Arbeitnehmer aus. Bei der sogenannten „Kurzarbeit Null“ gibt es kein Ist-Entgelt, so dass nur das KUG ausgezahlt wird, gegebenenfalls zuzüglich eines Arbeitgeberzuschusses.
  9. Die Kurzarbeit Null dürfte im Wesentlichen dann in Betracht kommen, wenn der Betrieb wegen Corona-Infektion geschlossen werden muss oder wenn einzelne Arbeitnehmer komplett für mindestens einen Monat freigestellt werden und nicht die Arbeitszeit reduziert wird.
  10. Wenn vom Gesundheitsamt wegen einer Infektion Quarantäne angeordnet wird und deshalb der Betrieb geschlossen werden muss, gibt es eine Entschädigung nach § 56 IFSG mit einem Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmer. Voraussetzung dafür dürfte aber eine vom Gesundheitsamt angeordnete Quarantäne sein. Wird lediglich empfohlen, freiwillig das Haus nicht zu verlassen, liegt ein solcher Fall nicht vor. Dann gibt es keine Entschädigung.
  11. Für Arbeitgeber gilt: Es dürfte erforderlich sein, den Arbeitsrückgang zu quantifizieren und nach möglichst objektiven Kriterien zu ermitteln. Zudem sollte ein Notfallplan aufgestellt werden, wie viele Mitarbeiterstunden für die voraussichtlich verbleibende Arbeit noch erforderlich sind. Sodann müsste entschieden werden, ob alle MitarbeiterInnen die Arbeitszeit reduzieren oder einzelne abwechselnd nicht arbeiten. Wer Kurzarbeitergeld beantragt sollte klare Vorgaben zum bisherigen Arbeitsumfang und dem zukünftig verringerten Arbeitsumfang generell und bezogen auf die einzelnen Arbeitnehmerinnen haben.
  12. Arbeitgeber sollten sich zudem Gedanken machen, ob sie einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen wollen. Meine Empfehlung geht dahin, einen Zuschuss bis zu 80 % des vorherigen Nettoentgeltes zu zahlen. Bis zu der Höhe fallen dann keine Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Zuschuss an.



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