Urlaub für Feiertage?

16.01.2013  • Arbeitsrecht / Mönchengladbach

Verkürzt ein Feiertag im Urlaub den Urlaubsanspruch? Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist das so, wenn ohne Urlaub an dem Feiertag gearbeitet werden müsste. Im Normalfall wird aber ein Feiertag nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet.

Der Fall

Ein Schichtarbeiter hatte geklagt, weil der Arbeitgeber einen gesetzlichen Feiertag, der in den Urlaub fiel,  auf seinen Urlaubsanspruch angerechnet hatte. Hätte er nicht Urlaub gehabt, wäre er für diesen Feiertag zur Arbeit eingeteilt gewesen. Auf das Arbeitsverhältnis war der TVߖD anwendbar.

Das BAG hat mit Urteil vom 15.01.2013 dem Arbeitgeber recht gegeben. Urlaub heiߟt bezahlte Freistellung von der Arbeit. Wer normalerweise an einem Feiertag arbeiten muss, bekommt deshalb auch für diesen Feiertag einen Urlaubstag abgezogen. Das steht so im Gesetz, meint das BAG und auch im TVߖD. In der Pressemitteilung zum Termin heiߟt es dazu: „€ž Der Urlaubsanspruch wird auch durch Freistellung an gesetzlichen Feiertagen erfüllt, an denen der Arbeitnehmer ohne Urlaub arbeiten müsste. Der TVöD enthält keine hiervon abweichende Regelung.“€œ

 Auswirkung auf die Praxis

Das Urteil darf nicht missverstanden werden. Es besagt nicht, dass jeder Feiertag im Urlaub als Urlaubstag gilt. Im Regelfall ist das nämlich nicht so, weil an einem Feiertag keine Arbeitspflicht besteht und deshalb auch keine bezahlte Freistellung wegen des Urlaubs erfolgen muss. Die Freistellung ergibt sich vielmehr aus § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbzG). Danach dürfen an Feiertagen Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden und muss der Arbeitgeber die Vergütung für die ausgefallene Arbeitszeit bezahlen. Für den Normalfall bleibt es deshalb dabei, dass ein Feiertag in der Urlaubszeit nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden darf.

Anders ist es nach dem Urteil des BAG nur dann, wenn auch an Feiertagen regulär gearbeietet werden muss. Nach § 10 ArbzG dürfen Arbeitnehmer in bestimmten Ausnahmefällen auch an Feiertagen beschäftigt werden. Regelmäߟig gibt es dann allerdings entsprechende Ausgleichstage (§ 11 ArbzG) und meist auch Zuschläge zur Vergütung. An sich müssten diese Ausgleichstage dann auch bei einer Feiertagsanrechnung auf den Urlaub gewährt werden. Der  „€žverlorene Urlaubstag“€œ wäre dann wieder kompensiert. Ob sich damit das BAG auseinander gesetzt hat, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen. Dazu wird man die Urteilsgründe abwarten müssen.




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