Risiko Minijob – Mindestlohn gibt neue Regeln ab 2015 vor

12.12.2014  • Arbeitsrecht / Mönchengladbach / Sozialrecht

Bis 450 € monatlich brutto = netto. Minijobs bis 450 € monatlich sind sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmer erhalten den Bruttoverdienst fast ohne Abzüge netto ausgezahlt. Wieviel Stunden dafür gearbeitet wird, war bislang egal. Ab Januar 2015 dürfen nur noch 12 Stunden pro Woche oder 52 Stunden im Monat gearbeitet werden. Bei Mehrarbeit entsteht Sozialversicherungspflicht.

Grund dafür ist das Mindestlohngesetz (MiLoG). Ab dem 1.1.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde. Dieser ist auch für geringfügig Beschäftigte zu zahlen. Wer mehr als 52 Stunden im Monat arbeitet, verdient dann mehr als 450 € und verliert damit die Versicherungsfreiheit. Der Arbeitgeber muss dann ganz normal Sozialversicherungsbeiträge abführen und den Mitarbeiter bei der Krankenversicherung anmelden.

Was bestimmt das MiLoG?

Für geringfügig Beschäftigte schreibt § 17 MiLoG vor, dass Arbeitgeber

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit wöchentlich aufzeichnen (spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung) und
  • diese Aufzeichnungen mindesten zwei Jahre lang aufbewahren müssen.

Die Verletzung dieser Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 21 MiLoG) und beinhaltet zudem für den Arbeitgeber das Risiko, dass bei einer Betriebsprüfung längere Arbeitszeiten unterstellt oder vermeintlich nachgewiesen werden. Das kann Sozialversicherungsnachzahlungen in erheblicher Höhe (ca. 40% des nach MiLoG zu zahlenden Verdienstes) ergeben. Diese Nachzahlung trägt allein der Arbeitgeber.

 Was ist zu tun?

Arbeitgeber müssen also ab Januar sicherstellen, dass

  • alle geringfügig Beschäftigten (Minijobber bis 450 € mtl.) die Arbeitszeiten erfassen
  • die Aufzeichnungen bei den Lohnkonten verwahrt werden und
  • der Mindestlohn nicht unterschritten wird.

Das bedeutet für Minijobber eine zeitliche Obergrenze von

  • 52 Stunden im Monat oder
  • 12 Stunden wöchentlich

Bei denjenigen, die in den Grenzbereich kommen, wäre eine Umwandlung in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zu prüfen. Das ist für den Arbeitgeber nicht teurer, sondern sogar günstiger, weil er nicht mehr allein pauschal 30% Zuschlag zahlen muss, sondern nur den Arbeitgeberanteil von knapp 20%. Für Arbeitnehmer ergibt das aber netto weniger, weil der Arbeitnehmeranteil von knapp 20% vom Brutto abgezogen wird. Dafür besteht aber Krankenversicherungsschutz und ein etwas höherer Rentenanspruch.

Auszubildende und Praktikanten

Für Auszubildende und Praktikanten im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung gilt das MiLoG nicht, für alle anderen Arbeitnehmer schon. Allerdings gilt nicht für alle die Stundenaufzeichnungspflicht, sondern nur für bestimmte Branchen, die in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführt sind. Für die gab es auch bisher schon Mindestlöhne und Aufzeichnungspflichten.

 Praxishinweise

Arbeitgeber tun gut daran, die neuen Vorschriften ab Januar 2015 genauestens zu beachten. Vereinbarungen, die zu einer Unterschreitung des Mindestlohns führen, sind unwirksam.

Arbeitnehmer sollten genau prüfen, ob sie tatsächlich den Mindestlohn erhalten. Wird zu wenig gezahlt, kann die Differenz nachgefordert werden. Verjährung tritt erst nach drei Jahren ein. Ob vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen noch wirksam sind und auch für den Mindestlohn gelten, wird die Rechtsprechung klären.




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