Risiko Krankengeld! Weiter Gefahr bei verspätetem Arztbesuch!

04.08.2015  • Arbeitsrecht / Mönchengladbach / Sozialrecht

Neue Regeln zum 01. August 2015

Zum 01.08.2015 sind Änderungen beim Krankengeld in Kraft getreten. Krankengeld gibt es jetzt auch dann weiter, wenn die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit erst am nächsten Werktag nach Ende der letzten Krankschreibung ärztlich festgestellt worden ist. Außerdem beginnt der Krankengeldanspruch schon am Tag des Arztbesuchs. Damit ist ein großes Problem in der Praxis etwas entschärft, aber nicht grundsätzlich bereinigt worden.

Wie ist die Rechtslage?

Arbeitnehmer erhalten Krankengeld, wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat und der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt (mehr) zahlt, meist nach Ablauf von sechs Wochen. Solange Krankengeld bezogen wird, bleibt die Mitgliedschaft aus der Beschäftigung erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr.2 SGB V); Beiträge müssen nicht gezahlt werden. Bisher entstand der Krankengeldanspruch am Tag, nach dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat (§ 46 S.1 Nr.2 SGB V). Der Anspruch endet mit dem letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Wenn nicht spätestens an diesem Tag die Arbeitsunfähigkeit erneut vom Arzt festgestellt worden ist, soll danach nicht nur das Krankengeld enden, sondern auch die beitragsfreie Versicherung. Das soll selbst dann so sein, wenn tatsächlich durchgehend Arbeitsunfähigkeit bestand, dies nur erst später ärztlich festgestellt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich auch bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit nämlich nicht um einen einheitlichen Krankengeldanspruch. Dieser wird vielmehr immer neu für den jeweils bescheinigten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit festgestellt.

Geht der Versicherte zu spät zum Arzt, hat diese Rechtsprechung des BSG fatale Folgen: Weil die Versicherung aus dem Beschäftigungsverhältnis nur wegen des Krankengeldanspruchs erhalten bleibt (§ 192 Abs.1 Nr.2 SGB V), endet dieses Versicherungspflichtverhältnis mit dem letzten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit um 24:00 Uhr. Über Nacht, nämlich eine Sekunde später um 00:01 Uhr des folgenden Tages beginnt ein neues Versicherungspflichtverhältnis ohne Krankengeldanspruch. Wird an diesem Tag dann die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit festgestellt, gibt es kein Krankengeld mehr..

Die neue Regelung

Die zum 01.August 2015 in Kraft getretenen Änderungen verschieben die Problematik nur um einen Tag, ändern aber nichts Grundsätzliches. Sie betreffen den Beginn und die Fortdauer des Krankengeldanspruchs.

Beginn des Krankengeldanspruchs

Seit dem 1. August 2015 entsteht der Krankengeldanspruch bereits am Tag der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Erkrankte erwerbstätige Versicherte, die keine Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (mehr) erhalten, bekommen – anders als früher – Krankengeld vom ersten Tag an. Das gilt genauso auch für Arbeitslose nach sechs Wochen Arbeitslosengeldbezugs

Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit

Seit dem 1. August 2015 reicht es aus, wenn sich Versicherte bis spätestens an dem Werktag beim Arzt vorstellen, der auf den letzten Tag der aktuellen Arbeitsunfähigkeit folgt. Die Bescheinigungen müssen sich nicht mehr überschneiden. Ein Arztbesuch am Montag genügt beispielsweise, wenn die vorherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Freitag reichte. Wer aber erst am Dienstag zum Arzt geht, verliert auch weiterhin seinen Krankengeldanspruch. Im Nachhinein kann die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr festgestellt werden.

Folgen für die Praxis

Mit dieser gesetzlichen Neuregelung wird die sehr problematische Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zementiert. Man wird jetzt kaum mehr damit argumentieren können, das der Gesetzgeber etwas anderes gemeint hat, als das Bundessozialgericht in das Gesetz hineininterpretiert. Eigentlich ist es nämlich im Gesetz so geregelt, dass es einen einheitlichen Krankengeldanspruch gibt und dieser nur solange ruht, also Krankengeld nicht gezahlt wird, wie die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht angezeigt wird (§ 49 Abs. 1 Nr.5 SGB V). Diese – richtige – Rechtsauffassung hat das BSG aber verworfen. Wenn in Kenntnis dieser gerade erst nochmals bestätigten Rechtsprechung der Gesetzgeber kleinere Korrekturen vornimmt, aber keine Klarstellung im Hinblick auf einen durchgehenden einheitlichen Krankengeldanspruch vornimmt, muss man wohl davon ausgehen, dass der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BSG unterstützt und das Gesetz doch so ausgelegt wissen will, wie es das BSG tut.

Das bedeutet: Wer nicht am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit beim Arzt war, verliert seinen Krankengeldanspruch und die beitragsfreie Mitgliedschaft. Er bekommt dann nicht nur kein Krankengeld mehr, sondern muss auch die Beiträge selbst zahlen, solange er arbeitsunfähig ist.

Also ganz wichtig:

Immer lückenlos die Arbeitsunfähigkeit beim Arzt feststellen lassen!




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