Private Handynummer geht Arbeitgeber nichts an

16.10.2018  • Arbeitsrecht

Immer erreichbar für den Arbeitgeber? Kann der Arbeitgeber die ständige Erreichbarkeit verlangen? Wie kann ich als Arbeitnehmer meine Privatsphäre schützen?

Die Frage nach der privaten Handynummer stellt sich immer öfter, nachdem die ständige Erreichbarkeit heutzutage fast der Normalfall geworden ist. Nicht jeder möchte aber immer erreichbar sein und deshalb seine Handynummer nicht weitergeben. Was geschieht, wenn der Arbeitnehmer sich weigert, die Handynummer an den Arbeitgeber mitzuteilen?

Ausgangslage

In der Regel ist es Sache des Arbeitgebers, die Arbeitsmittel bereitzustellen und auch die Arbeitszeit zu organisieren. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, außerhalb der Arbeitszeit sich bereitzuhalten. Arbeitsanweisungen muss er grundsätzlich nur während der Arbeitszeit entgegennehmen und befolgen. Allerdings kann im Rahmen der Höchstarbeitszeit und der arbeitsvertraglichen Regelungen der Arbeitgeber auch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienste anordnen. Das sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer nur bei plötzlich auftretenden Arbeitsbedarf sofort die Arbeit aufnehmen muss. Diese Form der Arbeit ist entweder am Arbeitsort möglich oder auch zu Hause, wenn die jederzeitige Aufnahme der Arbeit gewährleistet ist. Für diese Zwecke muss der Arbeitnehmer dann auch erreichbar sein.

Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft sind grundsätzlich vergütungspflichtig. Die entsprechende Bereitschaftszeit kann grundsätzlich mit einer Bereitschaftspauschale vergütet werden. Allerdings darf der Mindestlohn nicht unterschritten werden (BAG 29.06.2016 – 5 AZR 716/15).  Jedenfalls die Zeit, in der dann tatsächlich gearbeitet werden muss, muss aber mit dem regulären Lohn bezahlt werden.

Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitgebers, die Organisation sowohl der Arbeit als auch der Erreichbarkeit des Arbeitnehmers im Fall von Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft zu organisieren. Soweit dafür ein Mobiltelefon erforderlich ist, kann er dem Arbeitnehmer ein Diensttelefon zur Verfügung stellen, möglicherweise auch verlangen, dass der Arbeitnehmer eine Telefonnummer hinterlässt, unter der er erreichbar ist.

Problemstellung

Was ist aber, wenn der Arbeitgeber die Kosten für Arbeitslohn oder ein Diensthandy sparen will und nur dann Zahlungen leisten möchte, wenn tatsächlich unvorhergesehen Arbeit nötig ist? Darf er in diesem Fall die private Handynummer des Arbeitnehmers verlangen und muss der Arbeitnehmer diese dann angeben? Verhält sich der Arbeitnehmer vertragswidrig, wenn er die Handynummer nicht mitteilt und rechtfertigt dies eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses?

Rechtliche Lösung

Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, die private Handynummer dem Arbeitgeber mitzuteilen, besteht nur in seltenen Ausnahmefällen. Normalerweise ist es Sache des Arbeitgebers, die Arbeitsorganisation so zu gestalten, dass der Arbeitnehmer gegebenenfalls über ein Diensthandy erreichbar ist. Wenn eine vergütungspflichtige Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst angeordnet wird, ist grundsätzlich der Arbeitnehmer verpflichtet, über das Diensttelefon erreichbar zu sein. Eine ständige Erreichbarkeit ohne Vergütungspflicht kann der Arbeitgeber nicht vom Arbeitnehmer verlangen und deshalb auch nicht, dass dieser die private Handynummer mitteilt. Der Arbeitnehmer schuldet die Arbeitsleistung nur in dem vertraglich vereinbarten zeitlichen Umfang und muss in seiner Freizeit nicht für Kontaktaufnahmen des Arbeitnehmers oder zur etwaigen Arbeitsaufnahme sich bereithalten, ohne dass dies im Vorhinein geregelt und auch die Vergütung vereinbart ist.

Der Arbeitgeber darf sich die private Handynummer auch nicht auf andere Art und Weise beschaffen und sie etwa bei den Personalunterlagen des Arbeitnehmers speichern. Es würde nicht nur gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verstoßen sondern auch gegen die Datenschutzprinzipien, denn die Verarbeitung auch von Telefonnummern ist nur nach datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, soweit sie erforderlich ist. Das ist dann und solange nicht der Fall, wie der Arbeitgeber seine Arbeitsorganisation nicht so gestaltet hat, dass feste Bereitschaft Zeiten mit entsprechender Vergütungspflicht bestehen. Das Thüringer Landesarbeitsgericht in Erfurt hat deshalb in einem solcherart gestalteten Fall eine Abmahnung kassiert, die der Arbeitgeber wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, die private Handynummer mitzuteilen, ausgesprochen hatte. In dem Urteil vom 16.5.2018 – Az. 6 SA 442/17 hat es den Arbeitgeber verurteilt, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, weil der Arbeitgeber seine Arbeitsorganisation risikobehaftet gestaltet hat und deshalb die private Handynummer des Arbeitnehmers nicht erforderlich war. In der Erfassung der Handynummer liege ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, denn der Arbeitnehmer muss nicht dulden, jederzeit und überall vom Arbeitgeber kontaktiert zu werden.

Fazit

Ein Arbeitgeber muss schon sehr genau begründen, warum er die private Handynummer des Arbeitnehmers haben will. Arbeitnehmer sind im Regelfall nicht verpflichtet, diese dem Arbeitgeber mitzuteilen. Der Arbeitgeber darf Sie sich auch nicht anderweitig besorgen und speichern.

 




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