Nachforderung an VG Wort: Achtung Verjährung

09.12.2013  • Allgemein / Inkasso

Zwar ist das Urteil des OLG München vom 17. Oktober 2013 gegen die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) noch nicht rechtskräftig, aber es bedeutet für viele Urheber, dass sie für ihre Werke noch einen Nachschlag von der VG Wort verlangen können. Der Bundesgerichtshof, der jetzt über die Revision der VG Wort zu entscheiden hat, wird die Entscheidung des OLG München voraussichtlich nicht aufheben.
Die VG Wort hat in ihrem Newsletter für Dezember 2013 mitgeteilt, dass sie nicht generell bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens auf die Einrede der Verjährung verzichten will. Also sollte jeder Autor, egal ob von wissenschaftlichen oder anderen Texten, seine Ansprüche auf angemessene Beteiligung an der Urheberrechtsabgabe vor Ablauf des 31.12.2013, 24:00 Uhr gerichtlich geltend machen.

Höhe der Nachforderung
Soweit man davon ausgehen kann, dass die VG Wort bislang nur 50 Prozent der aus der Urheberrechts-Abgabe eingenommenen Geldern an die Urheber ausgeschüttet hat und die andere Hälfte an die Verlage und Verleger, kann jeder Autor den für das Jahr 2009 in 2010 von der VG Wort ausgezahlten Betrag voraussichtlich noch einmal in gleicher Höhe gerichtlich geltend machen.

Form der Mahnung

Am einfachsten und wohl auch schnellsten geht dies im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das für den Wohnsitz des Autors (Urhebers) zentrale Mahngericht ist dafür örtlich zuständig. Das Mahnverfahren ist seit dem 11.6.2010 automatisiert worden. Das heiߟt, beispielsweise für NRW gibt es nur zwei zentrale Mahngerichte, nämlich das Amtsgericht Hagen und das Amtsgericht Euskirchen.
Das Online-Mahnverfahren steht jedem zur Verfügung unter der Internetadresse/URL: https://www.online-mahnantrag.de/omahn/Mahnantrag. Dafür braucht es weder ein Anschreiben noch eine spezielle Formulierung laut Musterbrief oder Vorlage eines Anschreibens, da es sich um ein auszufüllendes Formular handelt.

Es gibt hier zwei Versandarten: Man kann den Antrag mit dem Barcode ausdrucken, unterschreiben und per Post an das Mahngericht schicken oder online über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungs-Postfach. Für das Online-Mahnverfahren benötigt man aber eine Signaturkarte und ein Kartenlesegerät, um Anträge per Internet versenden zu können. Bei dem Mahnverfahren kann ein Rechtsanwalt unterstützen oder auch die Vertretung übernehmen. Das bietet sich insbesondere dann an, wenn die Forderung über 5.000,– Euro liegt, da im Streitfall das Landgericht München zuständig wäre und bei einem Landgericht nach der Zivilprozessordnung nur ein Rechtsanwalt wirksam Erklärungen abgeben kann.

Alternative: Stufenklage
Die andere Alternative besteht darin, die VG Wort im Wege der so genannten Stufenklage auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden Vergütung in Anspruch zu nehmen. Dies war auch der Weg, den der Kläger in dem Verfahren vor dem OLG München gewählt hat. Auch durch diese Art der Klage wird die Verjährung von Ansprüchen, die im Jahre 2010 entstanden und fällig geworden sind gehemmt. Wichtig ist, dass die Klage oder der Mahnantrag vor dem 31.12.2013 bei dem zuständigen (Mahn-)Gericht eingeht. Wenn der Mahnbescheid bzw. die Klage dann noch demnächst, also innerhalb von zwei Wochen bei der VG Wort zugestellt wird, wird die Verjährung ebenfalls noch gehemmt.

Hemmung der Verjährung
Die Hemmung der Verjährung wirkt zunächst für maximal 6 Monate. In dieser Zeit muss dann das Mahn- oder Klageverfahren fortgesetzt werden.
Um also berechtigte Forderungen vor dem Schicksal der Verjährung zu bewahren, müssen Autoren, wie jeder andere Anspruchsteller, aktiv werden. Dabei können wir sie gerne unterstützen. Aber denken sie daran, dass die Feiertage vor der Tür stehen und auch die Postlaufzeiten wegen des hohen Aufkommens eher länger sein werden.

EDIT (aufgrund einiger Nachfragen, die uns erreichten):

Die Verjährung wird grundsätzlich erst einmal für sechs Monate gehemmt, sofern der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides oder die Stufenklage vor dem 31.12.2013 bei dem zuständigen Gericht eingeht und bis spätestens 14. Januar 2014 bei der VG Wort in München zugestellt wird.
Wenn die VG Wort dann Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhebt (was ja wohl bereits angekündigt wurde), bekommt der Antragsteller hierüber Nachricht und sollte dann innerhalb von sechs Monaten aktiv werden, d. h. die weiteren Gerichtskosten einzahlen oder den geltend gemachten Anspruch begründen. Zumindest aber die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Dann nimmt das Streitgericht, also das Amtsgericht (AG) oder Landgericht (LG) München, die am weiteren Rechtsstreit beteiligten Parteien ein wenig an der Hand, teilt zumindest mit, was als nächstes passiert. Beim LG muss der Kläger sich allerdings von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, da hier ein Anwaltsprivileg existiert. Prozesshandlungen und Erklärungen vor dem LG kann nur ein Rechtsanwalt wirksam vornehmen.




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