Mönchengladbacher Messfahrzeug: Buߟgeldverfahren wegen möglicher Fehlerquellen eingestellt

22.03.2013  • Allgemein

Dreizehn Stundenkilometer zu schnell soll der Mandant im Bereich der Marienschule in Mönchengladbach mit seinem PKW unterwegs gewesen sein. Dafür gab es zwar „nur“ 25,00 Euro Geldbuߟe, doch der Berufskraftfahrer war sich sicher, die Geschwindigkeitsbeschränkung eingehalten zu haben. Geistesgegenwärtig dokumentierte er Standort und Umgebung des dunkelblauen Kleintransporters mit Mönchengladbacher Kennzeichen, aus dem es „geblitzt“ hatte, mit einer Kamera.

Das fest eingebaute Messgerät gehört eigentlich zu den sogenannten standardisierten Verfahren, d.h. das Gericht kann grundsätzlich unterstellen, dass die Messergebnisse richtig sind. Voraussetzung ist jedoch, dass Aufstellung und Betrieb des Gerätes genau nach Herstellervorgaben durchgeführt werden, damit der Messbereich des keulenförmigen Radarstrahls präzise ausgerichtet ist.

Doch das Messfahrzeug stand nicht ebenerdig, sondern mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig.

Auch zeigte sich die als Zeugin vernommene städtische Mitarbeiterin über die fehlerhafte Korrektur der Spurbreite des Fahrzeugs erstaunt: „Das hat noch nie jemand bemängelt.“

Schlieߟlich musste die Zeugin einräumen, während der gesamten Messdauer nicht darauf geachtet zu haben, ob ein hinter ihr einparkendes Fahrzeug den von Herstellerseite vorgegebenen Mindestabstand eingehalten hat: „Das Gerät hat keine Fehlermeldung ausgegeben.“

Dem Gericht waren dies ein paar Zweifel zu viel: Es stellte das Verfahren mit Beschluss vom 04.03.2013, Az. 70 OWi 202/12, auf Kosten der Staatskasse ein.

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