Mönchengladbacher Messfahrzeug: Bußgeldverfahren wegen möglicher Fehlerquellen eingestellt
Dreizehn Stundenkilometer zu schnell soll der Mandant im Bereich der Marienschule in Mönchengladbach mit seinem PKW unterwegs gewesen sein. Dafür gab es zwar „nur“ 25,00 Euro Geldbuße, doch der Berufskraftfahrer war sich sicher, die Geschwindigkeitsbeschränkung eingehalten zu haben. Geistesgegenwärtig dokumentierte er Standort und Umgebung des dunkelblauen Kleintransporters mit Mönchengladbacher Kennzeichen, aus dem es „geblitzt“ hatte, mit einer Kamera.
Das fest eingebaute Messgerät gehört eigentlich zu den sogenannten standardisierten Verfahren, d.h. das Gericht kann grundsätzlich unterstellen, dass die Messergebnisse richtig sind. Voraussetzung ist jedoch, dass Aufstellung und Betrieb des Gerätes genau nach Herstellervorgaben durchgeführt werden, damit der Messbereich des keulenförmigen Radarstrahls präzise ausgerichtet ist.
Doch das Messfahrzeug stand nicht ebenerdig, sondern mit zwei Rädern auf dem Bürgersteig.
Auch zeigte sich die als Zeugin vernommene städtische Mitarbeiterin über die fehlerhafte Korrektur der Spurbreite des Fahrzeugs erstaunt: „Das hat noch nie jemand bemängelt.“
Schließlich musste die Zeugin einräumen, während der gesamten Messdauer nicht darauf geachtet zu haben, ob ein hinter ihr einparkendes Fahrzeug den von Herstellerseite vorgegebenen Mindestabstand eingehalten hat: „Das Gerät hat keine Fehlermeldung ausgegeben.“
Dem Gericht waren dies ein paar Zweifel zu viel: Es stellte das Verfahren mit Beschluss vom 04.03.2013, Az. 70 OWi 202/12, auf Kosten der Staatskasse ein.
Weitere Artikel des Autors:
- Das Mindestlohngesetz (MiLoG)
- Gesetzlicher Betreuer haftet nach Beendigung der Betreuung nicht für überzahltes Kindergeld
- Maklerverträge und Widerrufsbelehrung, die Zweite
- Fahrerlaubnis und Führerschein
- Keine Widerrufsbelehrung vom Makler – keine Courtage!
Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, welche nicht unbedingt der Auffassung der SWPMG entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.