Lottogewinner muss mit der Ex-Frau teilen
Der Fall ging durch die Medien: Nach sieben Jahren Trennung ließ ein Mann seiner Frau, mit der er 29 Jahre zusammengelebt hatte, den Scheidungsantrag per Gericht zustellen. Die Frau erfuhr daraufhin, dass ihr Mann zehn Wochen vorher im Lotto gewonnen hatte. Sechs Richtige hatten ihm 956.333,10 Euro beschert, beziehungsweise die Hälfte der Summe, denn er hatte den Schein zusammen mit seiner jetzigen Lebensgefährtin ausgefüllt.
Die Ex-Frau und Mutter der drei gemeinsamen Kinder ließ sich im Scheidungsverfahren von Manfred Szary, Fachanwalt für Familienrecht in Mönchengladbach, vertreten. Und er beriet sie auch im Bezug auf das Zugewinnausgleichsverfahren. Manfred Szary riet ihr, auf ihre Ansprüche auf die Hälfte des Lottogewinnanteils zu bestehen, immerhin 242.500 Euro. Eine offizielle Trennung per Scheidung habe es schließlich nicht gegeben zum Zeitpunkt des Gewinns. Demnach muss das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen bei Scheidung auf beide Partner aufgeteilt werden.
Erfolge und Rückschläge
Fünf Jahre zog sich das Verfahren nun hin. In erster Instanz entschied das Amtsgericht zugunsten unserer Mandantin und sprach ihr die knappe Viertelmillion zu. Die Gegenseite ging in Beschwerde. Das Oberlandesgericht verpflichtete den Ehemann daraufhin zu einer Zahlung von 8.000 Euro und wies im Übrigen den Antrag unserer Mandantin zurück. Allerdings ließ das OLG auch die Revision beim Bundesgerichtshof zu.
Wir legten daher über einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG ein. Um 16. Oktober 2013 entschied der BGH für uns (XII ZB 277/12). Unsere Mandantin kann nun also gegen den geschiedenen Ehemann 242.500 Euro beanspruchen.
Bundesgerichtshof gibt unserer Mandantin Recht
Rechtsanwalt Szary zu den Gründen, auf die sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Wesentlichen stützt:
„Zum einen gilt das so genannte Stichtagsprinzip, das heißt das Vermögen, das am Zustellungsdatum des Scheidungsantrages vorhanden ist, fällt in den Zugewinnausgleich – dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen Lottogewinn oder eine Erbschaft oder etwas selbst Erarbeitetes handelt.“
Anders als bei Erbschaften und Schenkungen fällt dieser Lottogewinn nicht in das so genannte privilegierte Anfangsvermögen, wird also letztendlich nicht wieder vom Endvermögen abgezogen, so dass die Mandantin tatsächlich zur Hälfte am Lottogewinn partizipiert. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass bei dem Vermögenszuwachs durch den Lottogewinn keine der Erbschaft oder Schenkung vergleichbare persönliche Beziehungsgründe vorliegen.
Der Bundesgerichtshof hat auch eine so genannte „grobe Unbilligkeit“ geprüft und diese abgelehnt. Es ist also nicht der Meinung, unsere Mandantin habe durch ihre Forderung ein unfaires Verhalten gezeigt. Dieses zum einen, weil die Ehe der Parteien bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und drei Kinder hieraus hervorgegangen sind, und zum anderen der Lottogewinn keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hatte.
Manfred Szary, der die Klägerin von Anfang an beraten und vertreten hat: „Es bleibt nunmehr noch abzuwarten, ab die Mandantin, nachdem sie Recht bekommen hat, auch dieses Recht in Form von Vermögenszuwachs durchsetzen kann.“
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung
Der Fall in den Medien (Auswahl):
Rheinische Post vom 10.10.2013
Süddeutsche Zeitung vom 16.10.2013
Frankfurter Rundschau vom 16.10.2013
Mitteldeutsche Zeitung vom 16.10.2013
Rheinische Post vom 16.10.2013
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 16.10.2013
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