Getrennte Wege: Von der Trennung bis zur Scheidung

08.12.2012  • Allgemein / Familienrecht

In den meisten Fällen fällt die Entscheidung, sich scheiden zu lassen, nicht leicht, zumal dann, wenn man sich im Grunde noch gut versteht. Groß ist dennoch die Ungewissheit, wie es weitergeht.

» Das Trennungsjahr

Es ist ein Muss, wenn kein Härtefall vorliegt, der eine schnellere Scheidung notwendig macht. Nicht notwendig ist es allerdings, dass das Trennungsjahr mit dem Auszug eines Ex-Partners einhergeht. Selbst wenn in der alten Wohnung getrennte Zimmer bewohnt werden und jeder für sich selbst kocht und wäscht, gilt dies als Trennungszeit. Hilfreich kann es sein, wenn beide den offiziellen Beginn des Trennungsjahres schriftlich festhalten. Übrigens sind auch vorübergehende Versöhnungsversuche von kurzer Dauer nicht zwangsläufig eine Unterbrechung der Trennungszeit.

» Die Kinder

Haben beide Eltern das Sorgerecht für die Kinder, entscheiden sie gemeinsam, bei wem die Kinder leben werden. Können sie das nicht, entscheidet das Gericht über das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Auch die Kinder werden befragt, wenn sie mindestens vier Jahre alt sind. Im Vordergrund steht immer das Kindeswohl.

» Der Unterhalt

Nach der Scheidung steht dem Elternteil Unterhalt zu, dass die Kinder betreut und daher nur eingeschränkt arbeiten kann. Die Unterhaltsrechtsreform 2008 hat einige Neuerungen gebracht, was den Betreuungsunterhalt für Kinder ab drei Jahren betrifft, so dass es einige Streitpunkte geben kann.

» Die Wohnung

Selbst wenn einer der Partner Eigentümer ist, kann er den anderen nicht zum Auszug zwingen, wenn kein Härtefall vorliegt, etwa weil er gewalttätig wurde. Haben beide Ehepartner den Mietvertrag unterschrieben, sollte der Vertrag abgeändert werden, da sonst auch beide zum Beispiel für die Mietzahlung haften.

In der Regel spricht das Gericht die Wohnung demjenigen zu, der die Kinder versorgt. Bei kinderlosen Paaren entscheidet die sachliche Abwägung, etwa die Nähe zum Arbeitsplatz.

» Das Haus

Als Eigentümer gilt, wer im Grundbuch eingetragen ist. Gehört die Immobilie beiden Ex-Partnern, erhält derjenige, der auf sie verzichtet, einen finanziellen Ausgleich. Stammt die Immobilie beispielsweise aus einer Erbschaft und gehört nur einem von beiden, wird der Wertzuwachs während der Ehe geteilt, wenn keine Gütertrennung vereinbart wurde.

» Der Anwalt

In vielen wichtigen familienrechtlichen Verfahren herrscht mittlerweile Anwaltszwang, etwa für den Unterhalt, Zugewinn, die Scheidung. Das heißt, jeder muss sich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen, wenn er Gehör finden will.

Im Scheidungsverfahren reicht es möglicherweise aus, wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist, falls es keine weiteren Streitpunkte gibt.

Der gemeinsame Anwalt ist – entgegen weit verbreiteter Ansicht – rechtlich nicht zulässig.




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