Kündigungsschutzklage trotz Verhandlungen über Weiterbeschäftigung

09.01.2013  • Arbeitsrecht / Mönchengladbach

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten müssen innerhalb von 3 Wochen dagegen klagen. Sonst ist die Kündigung wirksam. Das gilt auch, wenn noch Gespräche mit dem Arbeitgeber über eine Rücknahme der Kündigung geführt werden. Die Verhandlungen sind kein Grund für eine nachträgliche Klagezulassung. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden (LAG Berlin-Brandenburg 2.11.2012, 6 Sa 1754/12).

Der Fall

Eine schwangere Arbeitnehmerin war gekündigt worden. Der Arbeitgeber erfuhr erst nach Ausspruch der Kündigung von der Schwangerschaft. Er sagte zu, die Wirksamkeit der Kündigung zu prüfen. Am letzten Tag der Klagefrist teilte er der Arbeitnehmerin mit, dass er am folgenden Tag mit ihr über die Kündigung sprechen wolle. Die Arbeitnehmerin wartete deshalb mit der Klageerhebung ab. Am folgenden Tag teilte der Arbeitgeber dann mit, dass die Kündigung wirksam sei und eine Weiterbeschäftigung nicht in Betracht komme. Die Klagefrist von 3 Wochen war mittlerweile abgelaufen.  Die Arbeitnehmerin erhob darauf verspätet Kündigungsschutzklage und beantragte deren nachträgliche Zulassung.  Diesen Antrag wies das Arbeitsgericht zurück und das LAG bestätigte diese Entscheidung.

Die Klage war „verfristet“ und die Arbeitnehmerin war nicht ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Klage gehindert gewesen, meinte das LAG. Sie hätte sich nicht auf die Verhandlungen verlassen dürfen, sondern zumindest zur Fristwahrung die Kündigungsschutzklage einreichen müssen.  Der Arbeitgeber habe auch nicht arglistig bei ihr die Erwartung geweckt, dass sie nicht klagen müsse. Nur wenn schon eine rechtswirksame Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen wäre, hätte sie nicht klagen müssen. Das war aber nicht der Fall.

Anmerkung

Der Fall zeigt einmal mehr, dass man mit Fristen nicht nachlässig umgehen darf und im Zweifel immer den sichersten Weg gehen sollte.  3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen sein (§ 4 KSchG). Das gilt für alle Kündigungen, auch im Kleinbetrieb. Wird die Frist verpasst, gilt die Kündigung als wirksam, egal wie angreifbar sie ansonsten auch sein mag. Die nachträgliche Klagezulassung (§5 KSchG) ist nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich; das Gesetz verlangt, dass der Arbeitnehmer zumindest rechtliche Beratung einholt. Das ist, wie der Fall zeigt, auch dringend zu empfehlen. Es deutet zwar einiges daruf hin, dass im Fall des LAG Berlin-Brandenburg der Arbeitgeber die Mitarbeiterin bewusst über die Klagefrist hinaus hingehalten hat und dies kann man durchaus auch als arglistig bezeichnen. Das hilft der Arbeitnehmerin vor Gericht aber nicht, wie man sieht, und deshalb sollte jeder Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung unbedingt sofort anwaltlichen Rat suchen.

 




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