Krankenversicherungsbeiträge aus Direktversicherung?

Wer über seinen Arbeitgeber eine Lebensversicherung abgeschlossen hat (Direktversicherung), spart Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Wird die Versicherung allerdings ausgezahlt, verlangt die Krankenkasse davon Beiträge.  Was gilt aber, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die Versicherung weitergeführt und selbst die Beiträge aus seinem bereits versteuerten und sozialversicherten Einkommen bezahlt hatte?

Einmal Betriebsrente, immer Betriebsrente?

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sollte das keine Rolle spielen. Einmal Betriebsrente, immer Betriebsrente, so kann man diese Rechtsprechung auf eine griffige Formel bringen. Selbst wenn nur der erste Beitrag vom Arbeitgeber bezahlt wurde und alle weiteren vom Arbeitnehmer allein, sollte danach die Zuordnung als Betriebsrente bestehen bleiben und dadurch die Beitragspflicht nach § 229 SGB V entstehen.

Wer ist Versicherungsnehmer?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jetzt entschieden, dass es so nicht geht (Verfahren 1 BvR 739/08, Beschluss v. 6.9.2010 und 1 BvR 1660/08, Beschluss v. 28.8.2010). Entscheidend sei, ob der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auch Versicherungsnehmer der ehemals vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung werde. Dann ist ein Teil der ausgezahlten Versicherung  nicht als beitragspflichtiger Versorgungsbezug im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anzusehen. Mit der Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer werde der Versicherungsvertrag vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst, meint das BVerfG. Deshalb ist bei der späteren Leistung aus diesem Vertrag der Teil nicht beitragspflichtigt, der auf die zeitliche Phase der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitnehmers entfällt.

Praktische Konsequenzen

Noch unklar ist, ob die Krankenkassen die Entscheidung des BVerfG so akzeptieren und umsetzen. Erste Reaktionen zeigen noch eine gewisse Unsicherheit, auch weil das BVerfG in einem der beiden Fälle das Verfahren an das BSG zurückverwiesen hat. Die Grundaussage des BVerfG ist aber eindeutig und so sieht es wohl auch der GKV-Spitzenverband, der wohl jedenfalls für Direktversicherungen eine Befolgung der neuen Grundsätze empfiehlt.

Das bedeutet für den einzelnen Versicherten, dass ein Beitragserstattungsanspruch auf die zu Unrecht entrichteten Beiträge besteht, wenn eine Direktversicherung von ihm selbst als Versicherungsnehmer weitergeführt wurde. Dieser Anspruch sollte schriftlich unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG an die Krankenkasse gerichtet werden, möglichst mit einer Bestätigung des Versicherungsunternehmens, dass die Versicherung im eigenen Namen fortgeführt und welcher Prämienteil vom Versicherten selbst gezahlt wurde.




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