Kinder haften für ihre Eltern: Wer zahlt im Alter?

08.09.2009  • Allgemein / Sozialrecht

Wenn Vater oder Mutter sich im Alter selbst nicht mehr versorgen können, stellt sich immer häufiger die Frage des Umzuges in ein Alten- oder Pflegeheim. Denn nur noch selten ist die Versorgung und Pflege durch Familienmitglieder problemlos möglich.

Doch: Bei einem Wechsel ins Pflegeheim sind die Renten und Leistungen aus der Pflegeversicherung der Eltern schnell verbraucht und es besteht nicht selten eine nicht unerhebliche Differenz zu den monatlich anfallenden Kosten des Heimes.

Für solche Fälle sieht der Gesetzgeber vor, dass diese Differenz von den verdienenden Kindern anteilig übernommen wird.

Der Grund: Laut Gesetz besteht eine Unterhaltsverpflichtung nicht nur von Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern auch umgekehrt. Solche Forderungen werden häufig von Sozialhilfeträgern geltend gemacht, die für die ungedeckten Heimkosten eingesprungen sind.

Ob und vor allem in welcher Höhe die Kinder für ihre Eltern tatsächlich zahlen können und müssen, bedarf allerdings einer genauen rechtlichen Überprüfung, denn es werden diesbezüglich viele Fehler gemacht.

Die Fehlersuche fängt bei der Ermittlung des tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkommens der Unterhaltspflichtigen an, sowie auch bei der Berücksichtung abzugsfähiger Positionen, wie Darlehensraten, Kosten für eine spätere eigene Altersvorsorge, Krankenversicherungskosten, Aufwendungen für das Eigenheim und vieles mehr.

Auch müssen die eigenen Kinder und der Ehepartner vorrangig versorgt werden.

Was dann noch übrig bleibt, darf das unterhaltspflichtige Kind in Höhe seines so genannten Selbstbehaltes (derzeit 1400 € und für den Gatten 1050 € monatlich) behalten.

Im Einzelnen gibt es bei derartigen Fallkonstellationen viele Fragen und Rechtsprobleme, die mit fachlich kompetenter Beratung gelöst werden können.




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