Keine Zwangsversicherung für Gaststättenbetreiber

Gastwirte können nicht gegen ihren Willen und ohne Antrag zur freiwilligen Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft gezwungen werden. Das hat das Sozialgericht Aachen entschieden (Urteil vom 31.03.2010 -€“ S 1 85/09). Die Satzung der Berufsgenossenschaft kann die gesetzlich vorgeschriebene Antragspflicht nicht umgehen.

Das Problem
Unternehmer können sich in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig gegen Berufsunfälle versichern, wenn die Satzung keine Pflichtversicherung für Unternehmer vorsieht. Dafür ist ein Antrag erforderlich. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) hatte zum 01.01.2008 ihre Satzung geändert. Danach sollten bisher pflichtversicherte Unternehmer automatisch in die freiwillige Versicherung überführt werden, wenn sie nicht widersprachen. Gleichzeitig erhöhte sie den Mindestbeitrag um das 10fache. Rund 300.000 Unternehmer wurden so plötzlich durch Nichtstun zu freiwillig Versicherten. Die Beitragsbescheide mit den teilweise drastisch erhöhten Beitragsforderungen schickte die Berufsgenossenschaft erst gut ein halbes Jahr später an die betroffenen Unternehmer Das traf vor viele Klein- und Kleinstunternehmer, die bisher den Mindestbeitrag bezahlt hatten. Die BGN drohte mit der Zwangsvollstreckung, wenn die Beiträge nicht sofort gezahlt wurden.

Das Urteil
So nicht, meint das SG Aachen. Die Satzungsbestimmung sei zum einen nicht eindeutig und könne im ܜbrigen die gesetzliche Regelung in §6 Abs. 1 Nr.1 SGB VII nicht umgehen. Die erfordere einen Antrag des Unternehmers. Der Klage des Pächters einer Gaststätte in einem Sportverein gab das Sozialgericht deshalb statt. Dieser hatte früher den Mindestbeitrag von 50 € jährlich gezahlt. Jetzt verlangte die BGN plötzlich 550 €. Deutliche Worte findet das Sozialgericht zu der mangelnden Aufklärung und Beratung im Vorfeld durch die BGN und stellt fest:
„€œDer von der Beklagten propagierte Schutz der Unternehmer, an deren durchgehender Absicherung gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit ihr so gelegen ist, erweist sich bestimmt nicht nur in dem Einzelfall des Klägers eher als Knebelung denn als Wohltat, zumal sich die Beklagte diesen Schutz teuer bezahlen lässt und einen Ausstieg aus dieser aufgedrängten Versicherung erst ermöglichte, als sie gegen Ende des laufenden Versicherungsjahres “ die Zahlen auf den Tisch“ legte , indem sie Versicherungsschein und Beitragsforderung übersandte. Von den 300.000 automatisch „überführten“ Unternehmern sind gerade jene Klein- und Kleinstunternehmer, wie der Kläger, besonders betroffen, erhöht sich doch Ihr Beitrag gegenüber dem bisherigen Mindestbeitrag von 50 EUR auf mehr als das zehnfache für denselben Versicherungsschutz.“€œ

Vorteile der Unternehmerversicherung
Grundsätzlich ist die Unternehmerversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung empfehlenswert, denn sie bietet insbesondere den mitarbeitenden Unternehmern den gleichen Versicherungsschutz wie den Beschäftigten. Die Leistungen der Berufsgenossenschaft bei Berufskrankheiten und Berufsunfällen sowie zur Prävention sind umfangreich und auf hohem Niveau. Sie reichen von kostenloser Heilbehandlung über Verletztengeld und Verletztenrente bis zur beruflichen Rehabilitation. Der Beitrag dafür ist vergleichsweise günstig. Die Arbeitnehmer sind automatisch versichert und dafür muss der Arbeitgeber auch in jedem Fall der Beitrag zahlen. Sieht die Satzung der Berufsgenossenschaft auch die Pflichtversicherung des Unternehmers vor, ist auch dieser automatisch versichert, auch gegen seinen Willen. Sonst braucht es einen entsprechenden Antrag.
Praktische Konsequenz
Wer als Unternehmer gegen seinen Willen zur Versicherung in der Berufsgenossenschaft gezwungen wird, sollte die Satzungsregelung „€žseiner“€œ Berufsgenossenschaft prüfen und sich rechtlich beraten lassen. Gegen Bescheide über die Mitgliedschaft und Beitragsbescheide muss rechtzeitig Widerspruch eingelegt werden. Ist die Widerspruchsfrist (1 Monat) verpasst, kann unter bestimmten Umständen ein ܜberprüfungsantrag gestellt werden, wenn die Bescheide fehlerhaft waren. Widersprüche und Klagen haben allerdings keine aufschiebende Wirkung, so dass die Beitragsforderungen zunächst bezahlt werden müssen. Bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäߟigkeit kann beim Sozialgericht ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.




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