Hartz IV-Vermögensfreibetrag gilt auch bei gemischter Bedarfsgemeinschaft

27.09.2012  • Allgemein / Mönchengladbach / Sozialrecht

Nach Hartz IV geschütztes Vermögen braucht auch dann nicht verwertet zu werden, wenn der Ehepartner Sozialhilfeleistungen bezieht. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 20.09.2012 entschieden (BSG v. 20.09.2012 – B 8 SO 13/11 R  -) .

Das Problem

Der Gesetzgeber hat die Grundsicherungsleistungen in verschiedenen Systemen organisiert: wer erwerbsfähig ist, bekommt Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), wer nicht mehr arbeiten kann,  erhält Sozialhilfe nach dem SGB XII (Grundsicherung bei Alter oder Erwerbsminderung). Die laufenden Leistungen sind weitgehend gleich, es gibt aber einige Unterschiede, insbesondere bei der Einkommensanrechnung und beim Vermögenseinsatz. Grundsätzlich bekommt nur derjenige staatliche Unterstützung, der sich nicht selbst helfen kann. Deshalb muss grundsätzlich auch Vermögen zunächst verwertet werden.  Im Sozialhilferecht muss bis auf  einen geringen Freibetrag das Vermögen nahezu komplett  eingesetzt werden. Bei Hartz-IV-Bezug bleibt ein höherer Freibetrag anrechnungsfrei. Probleme treten in so genannten gemischten Bedarfsgemeinschaften auf, in denen ein Partner Hartz-IV-Leistungen nach dem SGB II bekommt und der andere Sozialhilfe nach dem SGB XII. Dazu hat das BSG jetzt weitere Klarheit geschaffen.

Der Fall 

Es ging um eine Eigentumswohnung in der Türkei mit einem Wert von rund 11.000 EUR. Sie gehörte beiden Ehepartnern. Die Frau bezog Sozialhilfe, der Mann Hartz IV. Nach den Hartz-IV-Regeln war die Wohnung Schonvermögen, weil der Freibetrag nicht überschritten wurde, nach Sozialhilferecht musste sie verwertet werden. Die Frau hatte gegen die Verweigerung der Sozialhilfe geklagt und argumentiert, ohne Zustimmung des Ehemannes könne sie die Wohnung gar nicht verkaufen. Sie sei deshalb nicht verwertbar.

Die Entscheidung 

Das BSG hat in der fehlenden Zustimmung des Ehemannes kein grundsätzliches Verwertungshindernis gesehen. Es sei nun einmal bei Ehepartnern auf die Einsatzgemeinschaft abzustellen. Allerdings müsse die Freibetragsregelung des SGB II auch im Sozialhilferecht bei gemischten Bedarfsgemeinschaften berücksichtigt werden. Die Missachtung dieser Freibetragsgrenze würde zu einer unbilligen Härte führen. Deshalb sei das Vermögen in den Grenzen der Hartz-IV-Freibeträgen über die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt. Im  Terminsbericht des BSG heiߟt es dazu:

„Allerdings würde entgegen der Ansicht des LSG bei Annahme eines Vermögenswerts von (nur) 11 024,60 Euro die Verwertung der Immobilie für den Ehemann der Klägerin eine Härte iS des § 90 Abs 3 SGB XII darstellen. Denn nach den Kriterien des SGB II steht der Bedarfsgemeinschaft, zu der die Klägerin trotz des Bezugs von Altersrente gehört, ein gemeinsamer Freibetrag in Höhe von über 30 000 Euro zu, der sich zusammensetzt aus dem für die Klägerin nach dem SGB XII ( § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII iVm der sog „Barbetragsverordnung“) und dem für den Ehemann nach dem SGB II ( § § 65 Abs 4, 12 Abs 2 SGB II) zu errechnenden Freibetrag. Insoweit kann der Ehemann der Klägerin nicht im Rahmen der Bedürftigkeitsbeurteilung des SGB XII zur Verwertung von Vermögen gezwungen werden, das nach dem SGB II privilegiert ist. Die gemeinsame Vermögensprivilegierung des SGB II entfällt erst, wenn beide Eheleute dem System des SGB XII unterworfen sind; erst dann gilt der weitaus niedrigere – ebenfalls – gemeinsame Freibetrag in Höhe von 3214 Euro.  „

Bedeutung der Entscheidung 

Das BSG hat mit dieser Entscheidung eine weitere Lücke des Gesetzes bei den schwierigen Abgrenzungsfragen zu gemischten Bedarfsgemeinschaften geschlossen. Es kann danach festgehalten werden:

Solange ein Partner dem Leistungssystem des SGB II zugerechnet wird, gelten die Wertentscheidungen dieses Systems und damit auch die Vermögensfreibeträge für ihn auch im Sozialhilfesystem, nach dem der andere Partner Leistungen erhält. Insgesamt werden die Vermögensfreibeträge aus beiden Systemen  zu einem gemeinsamen Vermögensfreibetrag der Bedarfsgemeinschaft addiert. Dieser ist in beiden Systemen mindestens geschützt.




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