EUGH zu Betriebsübergang bei Leiharbeit

21.09.2007  • Arbeitsrecht

Mit Urteil vom 13.9.2007, Rs. C 458/05 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen Betriebsübergang im Bereich von Leiharbeitsunternehmen bejaht.

Unter einem Betriebsübergang versteht das Gesetz in Deutschland und einheitlich in allen Mitgliedsstaaten der EU den ܜbergang einer „wirtschaftlichen Einheit“ von einem Unternehmen zu einem anderen. Die Abgrenzung, wann eine solche Einheit übergeht und wann nur eine sogenannte Funktionsnachfolge vorliegt, ist oft sehr schwierig. Der EUGH hat nun zu einem bislang so noch nicht entschiedenen Fall Stellung bezogen, nämlich dem ܜbergang von Leiharbeitnehmern von einem Leiharbeitsunternehmen zu einem anderen.

Sachverhalt: Ein österreichisches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen namens Mayer hatte auf Wunsch eines der Hauptkunden ein neues industriebezogenes Konzept entwickelt. Dieses Konzept war im eigenen Betrieb allerdings nur schwer umzusetzen. Deshalb kam man überein, ein neues Leiharbeitsunternehmen zu gründen, das dieselbe wirtschaftliche Tätigkeit ausüben sollte. Die Geschäftsführer des alten Leiharbeitsunternehmens Mayer wurden auch Geschäftsführer des neu gegründeten Unternehmens PPS. Dieses übernahm 40 Arbeitnehmer, insgesamt etwa ein Drittel der bisherigen, bei Kunden eingesetzten Leiharbeitnehmer, einen Filialleiter und Kundenbetreuer von Mayer. Als nach der ܜbernahme über das Vermögen der Firma Mayer das Konkursverfahren eröffnet wurde, verlangten deren ehemalige Arbeitnehmer, die von PPS übernommen worden waren, von dieser die Begleichung offener Entgeltansprüche gegenüber Mayer. außerdem wollten sie im Klageverfahren festgestellt wissen, dass die Arbeitsverhältnisse auf PPS übergegangen waren. Das ist die gesetzliche Folge eines Betriebsübergangs.

Der EuGH gab den Klägern Recht, da er einen Betriebsübergang bejahte. Das vorlegende österreichische Gericht hatte insbesondere die Frage gestellt, inwieweit bei Leiharbeitsunternehmen bei der ܜbernahme von Leiharbeitnehmern eine eigene „wirtschaftliche Einheit“ übergehen könne ob diese einen eigenen Betriebsteil darstellten, da die verliehenen Arbeitnehmer in die Organisationsstruktur des Kunden und nicht des Entleiherbetriebs integriert seien.

Dies kann aber nach Auffassung des EuGH der Feststellung des ܜbergangs einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegenstehen. Die Arbeitnehmer seien nämlich wesentliche Elemente, ohne die es dem Leiharbeitsunternehmen seinem Wesen nach nicht möglich wäre, seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. außerdem bestätige der Umstand, dass sie mit dem Veräuߟerer durch ein Arbeitsverhältnis verbunden sind und dass sie unmittelbar von diesem entlohnt werden, ihre Zugehörigkeit zum Unternehmen des Veräuߟerers und damit ihren Beitrag zum Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit in diesem Unternehmen.

Allein die Gesamtheit aus Verwaltungsangestellten, Leiharbeitnehmern und Fachkenntnissen könne daher einen eigenen Zweck haben. Dieser bestehe darin, Dienstleistungen zu erbringen, nämlich den entleihenden Unternehmen Arbeitnehmer gegen Entgelt vorübergehend zur Verfügung zu stellen. Eine solche Gesamtheit könne eine wirtschaftliche Einheit darstellen, die ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Teile des Veräuߟerers einsatzbereit sei.




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