Ein Erbschaft zählt als Einkommen
Eine Erbschaft kann bei Bezug von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) als Einkommen angerechnet werden.
Nach der Auffassung des Sozialgerichts Koblenz muss sich ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II die Auszahlung einer Erbschaft als Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II anrechnen lassen. Vergeblich hatte die Klägerin in diesem Fall geltend gemacht, der zugewandte Geldbetrag in Höhe von 7.282,83 € sei als Vermögen (mit entsprechenden Freibeträgen) anzusehen. Das Gericht ist dieser Einschätzung nicht gefolgt: Vermögen ist nur, was zu Beginn der Leistungen bereits vorhanden war, während Einkommen das erfasst, was während der Leistungszeit von Arbeitslosenhilfe zusätzlich erworben wird (SG Koblenz, Az. S 6 AS 1070/08).
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