Bezahlter Urlaub im Minijob

12.12.2017  • Allgemein / Arbeitsrecht / Mönchengladbach

Arbeitsrechtlich ein alter Hut, in der Praxis aber noch immer problematisch: Auch im Minijob besteht ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. In der Praxis wird häufig der Minijob noch immer als Arbeitsverhältnis zweiter Klasse betrachtet, bei dem es weder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch bezahlten Urlaub gibt.

Kein Urlaubsverfall bei unbezahltem Urlaub

Prozesse werden selten geführt, weil die Unwissenheit um die Rechte und Pflichten weit verbreitet ist. Der Urlaubsanspruch verfällt aber nicht. Er ist vielmehr für den gesamten Zeitraum, in dem kein Urlaub gewährt wurde bei Beendigung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses abzugelten. Das ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 29. November 2017 (C-214/16 – King).

Was sagt der EUGH?

Bei dem Urteil ging es um einen Scheinselbstständigen in Großbritannien, der keinen bezahlten Urlaub erhielt. Das britische Arbeitsgericht hat ihn als Arbeitnehmer angesehen und war sich nicht sicher, ob die nicht gewährten Urlaubsentgeltansprüche verfallen sind. Der EuGH hat in dem Urteil vom 29. November 2017  seine bisherige Urlaubsrechtsprechung bestätigt und fortentwickelt. Urlaubsanspruch und Urlaubsabgeltungsanspruch sind zwei Seiten einer Medaille und verfolgen den Zweck, dem Arbeitnehmer die Erholung zu ermöglichen. Dafür ist die Bezahlung des Urlaubs erforderlich. Wenn der Arbeitgeber zwar Urlaub gewährt, diesen aber nicht vergütet, ist eine ungestörte Erholung nicht möglich und damit der Urlaubsanspruch nicht erfüllt.

Wenn der Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen den Urlaub nicht nehmen könne, ist es zwar gerechtfertigt, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres untergeht. Der Arbeitgeber müsse in einem solchen Fall auch vor ungerechtfertigten Ansammlungen von Urlaubsansprüchen bei langer Arbeitsunfähigkeit geschützt werden, so der  EUGH. Das ist aber anders, wenn der Arbeitgeber von vornherein den Urlaub nicht ordnungsgemäß gewährt. Dann ist seine Arbeitsorganisation nicht schutzwürdig und der während des gesamten Arbeitsverhältnisses angesammelte Urlaub ist bei dessen Ende abzugelten.

Was heißt das für den Minijob?

Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die in Deutschland noch weit verbreitete Praxis, insbesondere bei Minijobs. Wenn nur die tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt werden und kein bezahlter Urlaub gewährt wird, ist der Arbeitgeber und seine Arbeitsorganisation ähnlich wie in dem englischen Fall der Scheinselbständigkeit nicht schutzwürdig wie bei einer langen Arbeitsunfähigkeit. Deshalb ist der gesamte während des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses aufgelaufene und nicht gewährte Urlaubsanspruch bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses abzugelten. Das kann durchaus je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ein Urlaubsanspruch für mehrere Jahre sein.

Praxistipp

Spätestens beim Ende eines Minijobs sollte der Urlaubsanspruch und die Urlaubspraxis geprüft werden. Ist kein bezahlter Urlaub gewährt worden, kommt grundsätzlich eine Abgeltung für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in Betracht. Dieser sollte dann zeitnah geltend gemacht und gegebenenfalls eingeklagt werden.

 




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