BAG stellt klar: Keine Mehrfachbefristung nach Ausbildung

10.10.2007  • Arbeitsrecht

Nach  § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) dürfen Arbeitsverhältnisse nur unter engen Voraussetzungen befristet abgeschlossen werden. Ohne dass ein sachlicher Grund für eine Befristung vorliegt, darf ein Arbeitsverhältnis zwar  für eine zeitlich begrenzte Zeit abgeschlossen und die Befristung auch mehrfach verlängert werden, aber höchstens für insgesamt 2 Jahre und auch nur, wenn nicht schon zuvor einmal ein Arbeitsverhältnis zu dem gleichen Arbeitgeber bestanden hat.

Eine weitergehende Befristung, also auch bei einer Vorbeschäftigung ist nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig. Ein typischer Sachgrund ist z.B. eine Vertretung bei langer Krankheit, Mutterschaft oder Elternzeit. Dann darf auch über 2 Jahre hinaus befristet  und auch eine Befristung wiederum zeitlich begrenzt verlängert werden.

Sachlich gerechtfertigt ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses auch dann , wenn sie im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den ܜbergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer Entscheidung vom 10.10.2007 nun aber klargestellt, dass nach einer Ausbildung nur eine einmalige Befristung zulässig ist, nicht aber deren weitere zeitlich befristete Verlängerung. Das Gesetz erlaubt danach also lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Vertrages. Mehrfachbefristungen sind verboten.

Im konkreten Fall hatten Arbeitgeber und ehemalige Auszubildende nach Beendigung der Ausbildung der Klägerin zur Bürokommunikationskauffrau einen bis zum 23. Juli 2004 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis wurde sodann bis zum 26. Januar 2005 und schlieߟlich durch einen weiteren Ąnderungsvertrag bis zum 23. Juli 2005 verlängert. Die Klägerin hielt die Folgebefristungen für unwirksam und meinte, sie stünde deshalb in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Das hat das BAG genauso gesehen und gab der Klägerin – anders als zuvor das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Recht: Die zuletzt vorgenommene Befristung sei unwirksam. Es fehle an einem sachlichen Grund dafür. Der Sachgrund der Erstbeschäftigung nach Ausbildung (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG) komme nicht in Frage. Die in Streit stehende letzte Befristung könne hierauf nicht gestützt werden, da sie nicht in dem ersten Arbeitsvertrag vereinbart wurde, den die Klägerin nach dem Ende ihrer Ausbildung abgeschlossen habe (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 7 AZR 795/06 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13. Juni 2006 – 13 Sa 124/06 –
).

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Beachtung der Klagefrist. Nur wer innerhalb von 3 Wochen nach Auslaufen des letzten befristeten Vertrages klagt, kann sich auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen (§ 17 TzBfG).




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