Arbeitsgericht am Arbeitsort immer zuständig

03.04.2008  • Arbeitsrecht

A. Das Problem
Welches Arbeitsgericht ist örtlich zuständig? Wo kann der Arbeitnehmer klagen? Das ist in der Praxis immer wieder ein Problem, wenn der Firmensitz und der Arbeitsort auseinander fallen. Vor allem bei Auߟendienstmitarbeitern mit „Homeoffice“ oder Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzorten ist es oft schwierig, das zuständige Arbeitsgericht zu bestimmen. Zwar gibt es den Gerichtsstand des „Erfüllungsorts“, aber die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung hat den Wohnsitz des Arbeitgebers oft nicht als Erfüllungsort akzeptiert, wenn es keine eindeutige arbeitsvertragliche Regelung gab.
B. Die Lösung
Seit dem 01.04.2008 ist § 48 Abs. 1a ArbGG in Kraft. Dieser ist durch das Gesetz zur Ąnderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 ( www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s0444.pdf) eingefügt worden. Die Neuregelung sieht vor, dass neben dem allgemeinen Gerichtstand am Firmensitz immer auch an dem Arbeitsgericht geklagt werden kann, in dessen Bezirk der Ort liegt, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt.
C. Konsequenz für die Praxis
Der zusätzliche Gerichtsstand des Arbeitsortes für arbeitsgerichtliche Klagen erleichtert in der Praxis die arbeitsgerichtliche Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten beträchtlich. Sie stellt sicher, dass Arbeitnehmer ihre Rechte stets wohnortnah verfolgen können.




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