Altersrente für Schwerbehinderte auch ohne Schwerbehinderung?

Schwerbehinderte können schon vor der Regelaltersgrenze vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen. Ohne Abschläge ging das bislang mit 63 Jahren, zukünftig für Geburtsjahrgänge ab 1952 stufenweise ansteigend mit 65. Wer Abschläge von max. 10.8% in Kauf nimmt, kann zukünftig mit 62 statt bislang mit 60 in Rente gehen. Der Nachweis der Schwerbehinderung wird mit dem entsprechenden Ausweis geführt. Dieser wird mit einem Feststellungsbescheid erteilt, wenn ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt.

Aber auch wenn keine Schwerbehinderung mehr vorliegt oder noch nicht festgestellt ist, kann ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente für Schwerbehinderte bestehen.  So kann eine Schwerbehinderung schon vorliegen, obwohl diese noch nicht durch einen Bescheid festgestellt wurde. Andererseits wirkt der Schwerbehindertenschutz nach, auch wenn die Eigenschaft als Schwerbehinderter aberkannt wurde. In beiden Fällen kann Altersrente für Schwerbehinderte nach § 236a SGB VI in Anspruch genommen werden. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) im Frühjahr 2011 in 2 Fällen entschieden.

Im Urteil vom 07.04.2011 – B 9 SB 3/10 R hat das BSG klargestellt, dass der Status als schwerbehinderter Mensch nicht erst ab dem Moment besteht, in dem ein Bescheid ergangen ist, sondern schon dann, wenn Beeinträchtigungen mit einem GdB von 50 vorliegen. Diese können dann auch später rückwirkend festgestellt werden. Wer die rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderung beantragt, muss dafür aber ein besonderes Feststellungsinteresse glaubhaft machen.  Das sei die Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung beantragen zu können, meint das BSG.

Insbesondere bei Krebserkrankungen wird zunächst eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 festgestellt. Wenn innerhalb von meistens 5 Jahren keine bösartigen Folgen (Rezidive) mehr auftreten, spricht man von einer so genannten Heilungsbewährung und der GdB wird auf unter 30 herabgesetzt. Damit entfällt die Schwerbehinderung und damit grundsätzlich auch die Möglichkeit, vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Wenn dies nach dem 60. bzw. 62. Lebensjahr geschieht, entfällt damit auch die Möglichkeit der vorgezogenen Altersrente. Allerdings fällt die Wirkung der Schwerbehinderung erst nach Ablauf von 3 Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Herabsetzungsbescheides weg (§ 116 Abs. 1 SGB IX). Dies gilt auch im Hinblick auf die vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung, hat das BSG mit Urteil vom 11.05.2011 – B 5 R 56/10 R festgestellt. Die Beweisfunktion des Schwerbehindertenausweises und die Schutzfunktion des § 116 Abs. 1 SGB X gelte für alle Schutzbestimmungen zugunsten schwerbehinderter Menschen.

Praxistipp

Im Fall der Herabsetzung des GdB kann es deshalb ratsam sein, die Unanfechtbarkeit durch Widerspruch und Klage so lange wie möglich hinauszuschieben, bis die vorgezogene Altersgrenze erreicht ist und die Rente beantragt werden kann. Dabei kann die meist mehrjährige Verfahrensdauer ausnahmsweise vorteilhaft sein.

Wer noch keinen Schwerbehindertenausweis hat, aber erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, sollte neben  dem Antrag auf vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung beantragen. Auch in diesem Fall kann sich ein Widerspruchs- und Klageverfahren lohnen, sofern begründete Aussicht besteht, dass eine Schwerbehinderung festgestellt werden kann.

 




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