Altersdiskriminierung im Sozialplan

Ist der Ausschluss älterer Arbeitnehmer von Sozialplanabfindungen europarechtswidrig?

Das Problem

Dürfen Sozialpläne vorsehen, dass ältere Arbeitnehmer keine Abfindung erhalten, weil sie kurz vor der Rente stehen? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das bislang für zulässig gehalten. Diese Rechtsprechung steht jetzt auf der Kippe. In einem dänischen Fall hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) am 12.10.2010 (C-499/08) nämlich entschieden, dass der Ausschluss älterer Arbeitnehmer von einer Abfindungszahlung eine Altersdiskriminierung darstellt. Das BAG hält es bislang für zulässig, ältere Arbeitnehmer anders zu behandeln als alle anderen, weil die Möglichkeit, in den Ruhestand zu gehen oder bis dahin Arbeitslosengeld (ALG) zu beziehen, einen sachlichen Grund für eine solche Ungleichbehandlung darstellt und dies durch § 10 Satz 3  Nr. 6 AGG gerechtfertigt sei.  § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG bestimmt ausdrücklich, dass Beschäftigte in Sozialplänen von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden dürfen, wenn sie, gegebenenfalls nach Bezug von ALG  rentenberechtigt sind (BAG vom 11.11.2008 – 1 AZR 475/07; BAG v. 20.01.2009 – 1 AZR 198/08; BAG 26.05.2009 – 1 AZR 198/08).

Die Entscheidung des EUGH

Der EuGH hält es für altersdiskriminierend, wenn ältere Arbeitnehmer von einer Entlassungsabfindung allein deshalb ausgenommen werden, weil sie eine Altersrente in Anspruch nehmen können. Nach dänischem Recht bekommt ein Arbeitnehmer eine Entlassungsabfindung, wenn er mindestens 12 Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Wer aber eine Altersrente in Anspruch nehmen kann, bekommt die Abfindung nicht, selbst wenn er die Rente gar nicht beantragen will, weil er lieber weiter arbeiten möchte. Die Absicht der dänischen Regelung, den doppelten Bezug von Betriebsrente und Arbeitseinkommen zu vermeiden, sei zwar grundsätzlich berechtigt, meint der EUGH. Die Regelung sei auch nicht prinzipiell ungeeignet, dieses Ziel zu erreichen; sie sei aber zu weitgehend dadurch, dass sie nicht nur alle Arbeitnehmer von der Entlassungsabfindung ausschlieߟt, die eine Altersrente ihres Arbeitgebers tatsächlich erhalten werden, sondern auch alle, die zum Bezug einer solchen Rente berechtigt sind, aber tatsächlich weiter arbeiten möchten.

Auswirkungen für die Praxis

Ob diese Entscheidung eine Ąnderung der Rechtsprechung des BAG zum Ausschluss älterer Arbeitnehmer von Sozialplanabfindungen bewirkt, wird man abwarten müssen. Der dänische Fall ist zwar etwas anders gelagert als die Sozialplanregelungen in Deutschland. Der Rechtsgedanke, der aus der EUGH-Entscheidung deutlich wird, lässt sich jedoch auf die deutsche Situation übertragen:  Niemand soll in die Rente gezwungen werden, wenn er weiter arbeiten will und wer allein deshalb benachteiligt wird, weil er Rente beantragen kann, aber nicht will, erfährt eine Diskriminierung wegen des Alters. Erst recht gilt das, wenn man berücksichtigt, dass die vorgezogene Altersrente mit erheblichen Abschlägen verbunden ist und lebenslang eine Verkürzung der Altersversorgung bedeutet.  Das ist mit europäischem Recht nicht zu vereinbaren. Die deutsche gesetzliche Regelung in § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG dürfte deshalb rechtswidrig sein.  Bei nächster Gelegenheit wird ein deutsches Gericht deshalb dem EUGH die Frage vorlegen müssen, ob  § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG mit Europarecht zu vereinbaren ist. Arbeitgebern und Betriebsräten ist zu raten, Sozialpläne zukünftig ohne derartige Abfindungsbeschränkungen für ältere Arbeitnehmer zu vereinbaren. Wer als älterer Arbeitnehmer von solch einer Regelung betroffen ist, sollte sich bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder seiner Gewerkschaft beraten lassen und ggf. die Sozialplanabfindung einklagen.




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