Zur Kausalität einer falschen Anlageberatung

11.03.2008  • Bankrecht / Zivilrecht

Der Schwerpunkt bei der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen einer falschen Anlageberatung oder eines Prospektsfehlers liegt zumeist auf dem Nachweis der falschen Angaben. Gerade wenn ein Gespräch unter „vier Augen“ erfolgt und keine Zeugen vorhanden sind oder die Hintergründe des Prospekts unklar bleiben, muss in mühevoller Kleinarbeit rekonstruiert werden, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorlag. Ist der Nachweis aber dann gelungen, scheint einer erfolgreichen Klage nichts mehr im Weg zu stehen.

Der Bundesgerichtshof, II ZR 229/05, Urteil vom 7. Januar 2008, hat allerdings nun auf einen weiteren Stolperstein aufmerksam gemacht und festgehalten, dass, auch wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, der geprellte Anleger noch beweisen muss, dass diese kausal für seine Anlageentscheidung war. Anders als das Berufungsgericht annahm, kann zum Beispiel aus einem fehlerhaften Anlageprospekt nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass die Entscheidung des Anlegers anders ausgefallen wäre, wenn ihm die zutreffenden Informationen mitgeteilt worden wären. In dem entschiedenen Fall hatte der Kläger bis zur letzten Instanz hierzu keine Ausführungen gemacht, ohne dass er auf diesen Punkt von den befassten Instanzgerichten daraufhingewiesen worden war. Der Rechtsstreit wurde daher nochmal zurückverwiesen und ihm Gelegenheit gegeben, weitere Angaben zu machen, so dass seine Klage nicht unmittelbar durch den BGH abgewiesen wurde. Dennoch belegt dies die Notwendigkeit, von Beginn des Rechtsstreits an sämtliche Fallstricke zu beachten, um der Klage vor allem auch zügig zum Erfolg zu verhelfen.




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