Zahlungsverzug nach Rechnungsstellung

22.01.2008  • Vertragsrecht / Zivilrecht

Einer der groߟen Problemfälle nach der Schuldrechtsreform war der Verzug nach Rechnungsstellung. Grundsätzlich sollte jeder ohne Mahnung dreiߟig Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug kommen. Allerdings bedurfte es einiger Ąnderungen um dieses Ergebnis auch gesetzestechnisch richtig umzusetzen. Ein Punkt, der zum Vorteil vieler Verbraucher von Unternehmern übersehen wird, ist dass es gegenüber Privaten eines ausdrücklichen Hinweises auf diese Folge bedarf. In der Rechnung muss daher stehen, dass nach dreiߟig Tagen Verzug eintritt und damit Zinsen, Schäden und Folgekosten zu bezahlen sind.

Der Bundesgerichtshof, Az.: III ZR 91/07, Urteil vom 25. Oktober 2007, hat dies nun weiter konkretisiert und festgehalten, dass auch eine Frist in einer Rechnung nicht automatisch den Verzug begründet, sondern für sich nur ein Zahlungsziel darstellt.

Eine weitere Frage wurde bezüglich der Pflichten bei einem Umzug geklärt. Nach Ansicht des Gerichts ist es ausreichend für einen Verbraucher bei einem Umzug einen Nachsendeauftrag abzuschlieߟen um seinen Pflichten gegenüber dem Vertragspartner genüge zu tun. Eine separate Adressmitteilung ist nicht notwendig.




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