Wirksamer Schutz beim Schutzvertrag

27.08.2009  • Pferderecht / Zivilrecht

Für jeden Reiter kommt einmal die Zeit sich von seinem treuen Begleiter zu trennen. Mal fehlt die sportliche Entwicklungsfähigkeit, mal sucht man einfach etwas Neues, hofft vielleicht auf ein gutes Geschäft oder möchte dem Pferd sein verdientes Altenteil gönnen. Vielfach stellt sich die Frage, wohin man seinen vierbeinigen Begleiter geben kann und wie sicherzustellen ist, dass es ihm auch in Zukunft gut geht. Möchte oder kann man das Pferd nicht verkaufen oder will man sichergehen, dass man es noch besuchen kann, bietet sich die Möglichkeit einen sogenannten Schutzvertrag abzuschlieߟen. Im Grundsatz übergibt man das Pferd einem (hoffentlich) vertrauenswürdigen Dritten und sichert sich vertraglich gegen unerwünschte Entwicklungen ab. So kann man bestimmen, dass das Pferd nicht an andere Personen weiterverkauft wird, eine Schlachtung ausgeschlossen ist oder man es noch regelmäߟigen Kontakt hat. Aber auch bei eindeutigen Absprachen besteht leider immer die Gefahr, dass sich eine Seite nicht daran hält. Um daher sicher zu stellen, dass wie gewünscht verfahren wird, und es das Pferd wirklich so gut hat wie man erhofft, sollte in einen solchen Vertrag auch eine Klausel aufgenommen werden, die Verstöße gegen die übernommenen Verpflichtungen sanktioniert. Dies geschieht meist durch eine sogenannte Vertragsstrafe. Ohne diese sind Verstöße praktisch nicht zu ahnden, denn wie sollte man jemanden sonst unter Druck setzen, der einem den Zugang verwährt?

Bei der Vereinbarung einer solchen Vertragsstrafe sind aber zahlreiche Fallstricke zu beachten, wie eine Entscheidung des OLG Celle exemplarisch belegt (Urteil vom 28.1.2009, 3 U 186/08):

Ausgangspunkt war die ܜberlassung eines Ponys zu Zuchtzwecken von der Klägerin an eine Dritte. Die Klägerin hatte sich in einem aus dem Internet heruntergeladenen Muster eine Vertragsstrafe von grundsätzlich 2.500 € und bei schweren Verstößen bis zu 10.000 € unterzeichnen lassen. Aufgrund verschiedener Probleme wurde das Pony von der Klägerin über einer Bekannten zurückgenommen, die einen zufriedenstellenden Zustand bestätigte. Nachdem die Klägerin selbst das Pony untersucht hatte und den Zustand als vertragswidrig bewertet hatte, forderte sie die Vertragsstrafe ein und beauftragte eine Anwältin. Da keine freiwillige Zahlung erfolgte klagte sie die Ansprüche ein, verlor aber in zwei Instanzen. Die Gerichte attestierten dabei zum einen, dass sie sich bei der Rücknahme nicht die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehalten habe und weiter dass diese auch zu hoch und damit sittenwidrig sei, weil das Pferd maximal einen Wert von 500 € hatte. Gerade bei Vordrucken, die einem groߟen Kreis von potentiellen Nutzern zur Verfügung stehen, betonten die Gerichte, dass eine vertiefte inhaltliche Prüfung und Kontrolle der Bedingungen zu erfolgen habe. Mit der Klage vor dem OLG Celle nahm Sie nun ihre Anwältin in Anspruch, da von dieser kein wirksamer Vorbehalt hinsichtlich der Vertragsstrafe ausgesprochen war. Auch diese Klage wurde abgewiesen, da die Vertragsstrafe selbst unangemessen hoch war, und es damit letztlich auf den Vorbehalt nicht ankam.

Dieser sicherlich nicht ganz alltägliche Fall – zumindest hoffen wir als Anwälte, dass ein Prozess gegen den eigenen Interessenvertreter die Ausnahme ist – beleuchtet einige wichtige Punkte die stets zu beachten sind.

Zunächst belegt sie, dass gerade bei der Nutzung von Vertragsvorlagen aus dem Internet oder aus Zeitschriften eine Kontrolle wie bei allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Unternehmen vorzunehmen ist. Selbst wenn man daher den Vertrag für sich nur einmal nutzt besteht eine verschärfte Kontrolle, wenn dieser zahlreichen Personen – wie im Internet oder bei Zeitschriften – zugänglich ist. Dies kann nur vermieden werden, wenn man den vertrag individuell verhandelt oder gemeinschaftlich entwirft.

Weiter macht die Entscheidung deutlich, dass man bei der Bemessung der Höhe der Vertragstrafe nicht frei ist. Die Gerichte haben deutlich gemacht, dass dann wenn die Strafe den Wert des Pferdes um das 20-fache übersteigt, eine Unangemessenheit vorliegt.

Schlieߟlich ist zu beachten, dass man im Fall der Rücknahme deutlich machen muss, dass man damit nicht auf die Rechte aus dem Vertragstrafeversprechen verzichtet. Dies hat den Sinn nachträgliche Manipulationen und Streitigkeiten zu vermeiden.

Alles in allem belegen diese Ausführungen, dass man mit dem einfachen kopieren von Vorlagen noch lange keinen wirklichen Schutz erreicht und gerade dann, wenn man für sein Pferd eine sichere Zukunft garantieren möchte, die dazu notwendigen Rahmenbedingungen sorgfältig prüfen und festlegen muss.




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