Weiter Streit über Bearbeitungsgebühren: Seltsame Dreifachstrategie der Santander

15.08.2014  • Bankrecht / Mönchengladbach / Zivilrecht

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Mai 2014 hätte man erwarten können, dass die wichtigsten Fragen zur Erstattung von Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen im Sinne der Kunden geklärt sind. Dennoch tun sich die betroffenen Banken schwer sämtliche Gebühren, Zinsen und Kosten zurück zu zahlen.

Eine besondere Strategie fährt dabei die Santander Consumer Bank AG mit Sitz in Mönchengladbach. Zunächst wurden unsere Mandanten damit vertröstet, dass man sich die Urteilsgründe durch sehen müsse, was sicherlich noch verständlich ist.

Das Ergebnis dieser Sichtung ist allerdings etwas überraschend: Anstatt nun die Bearbeitungsgebühren den Kunden direkt zu erstatten, erhalten diese dreiseitige Schreiben in denen langatmig dargestellt wird, dass es sich um „Preishauptabreden“ handele und deshalb keine Rückzahlung erfolgt. Der Gang zum Anwalt und die Klage lassen sich so nicht verhindern. Da die Santander dann vor Gericht – zumindest nach hiesiger Erfahrung und Rechtsprechung – die Ansprüche anerkennt, führt dies letztlich nur zu einer Kostensteigerung. Die Hoffnung der Bank ist sicher, dass ihre Kunden die Kosten der Klageeinreichung scheuen. Ob dies letztlich eine wirtschaftlich sinnvolle Strategie möchte ich bezweifeln. Kundenfreundlich ist sie sicher nicht.

Besonders bemerkenswert ist aber eine weitere Strategie der Bank: Wenn der Kunde mit seiner eigenen Aufforderung nicht erfolgreich war und einen Anwalt, vielleicht auch mit der Klage beauftragt hat, wird der Hauptanspruch zwar auch mal anerkannt, aber die Übernahme der Kosten abgelehnt. Warum? Weil es doch klar war, dass ein Anspruch bestand und die Mandatierung des Anwalts und der Gang vor Gericht überflüssig waren! Hier müsste dann auf die Kosten geklagt werden.

Nicht unerwähnt soll aber auch eine dritte Reaktion bleiben: In manchen Fällen werden nach unserem Schreiben alle Gebühren, Zinsen und Kosten auch schon außergerichtlich ausgeglichen. Natürlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und um die ungestörte Kundenbeziehung aufrechtzuerhalten. Den eigenen Widerspruch in der Verfahrensweise mag die Bank erklären können. Mir fällt das schwer.

Zum Schluss kann man aber sagen, dass zumindest dann wenn der Vertragsschluss nicht mehr als drei Kalenderjahre zurückliegt, derzeit also im Jahre 2011 erfolgte, sämtliche Kosten erstattet werden. Manchmal geht es eben schneller und manchmal muss es eine Klage sein!




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