Wann verjähren Erstattungsforderungen von Jobcentern oder Agenturen für Arbeit?
Erstattungsforderungen von Jobcentern oder Agenturen für Arbeit verjähren in ganz vielen Fallkonstellationen bereits in 4 Jahren und nicht erst in 30 Jahren!
Rückzahlungen in Form von Erstattungs- und Aufhebungsbescheiden von Jobcentern oder Agenturen für Arbeit verjähren nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, 04.03.2021, B 11 AL 5/20 R) in ganz vielen Fallkonstellationen bereits in 4 Jahren und nicht erst in 30 Jahren, wie es viele Jobcenter oder Agenturen für Arbeit behaupten.
Die von der Agentur für Arbeit (Inkasso-Service Recklinghausen) erlassenen Mahnungen oder Mahnbescheide hemmen nicht die Verjährung und führen nicht dazu, dass die 4-jährige in eine 30-jährige Verjährungsfrist übergeht.
Denn für eine Verjährung der Erstattungsforderung erst in 30 Jahren ist ein zusätzlicher Bescheid (z.B. Feststellungs- oder Durchsetzungsbescheid) erforderlich, der aber in der Praxis von den Jobcentern oder Agenturen für Arbeit bislang selten erlassen wird.
Es ist daher durchaus möglich, dass die Erstattungsforderung des Jobcenters oder der Agentur für Arbeit bereits seit 4 Jahren verjährt ist, Sie aber immer noch die „offenen“ Forderungen Monat für Monat ausgleichen.
Wenn Sie also noch alte (vor 4 Jahren oder noch älter) bestandskräftige Erstattungsbescheide des Jobcenters oder der Agentur für Arbeit mit offenen Forderungen haben sollten, so lohnt sich eine Prüfung, ob die Erstattungsforderung mittlerweile doch nicht verjährt ist.
In dem Fall müssten Sie nämlich keine weiteren Forderungen mehr ausgleichen und hätten so „mehr“ Geld in der eigenen Tasche. Gerne unterstützen wir Sie hierbei!
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