Übernimmt das Jobcenter die PKW-Reparaturkosten?

16.02.2022  • Mönchengladbach / Sozialrecht

Das Sozialgericht Mainz (Az.: S 10 AS 654/18) hat in einem Fall entschieden, dass das Jobcenter verpflichtet sei, dem Betroffenen die Reparaturkosten für den PKW als sog. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu übernehmen, damit er seine Arbeitsstelle erreichen und auch sicherstellen konnte.

Sachverhalt:

In dem Fall konnte nämlich ein Betroffener, der einer Arbeitstätigkeit nachging und zugleich Jobcenter-Leistungen bezog, die teuren Reparaturkosten für seinen PKW nicht zahlen. Deshalb stellte er beim Jobcenter einen Antrag auf Übernahme der Reparaturkosten. Diesen lehnte das Jobcenter jedoch ab, da es unwirtschaftlich sei, den PKW zu reparieren und der Betroffene außerdem hätte Rücklagen für die Reparatur bilden müssen.

Gegen die Ablehnungsentscheidung legte der Betroffene Widerspruch und danach Klage ein, da er ohne den PKW nicht mehr seine Arbeit ausüben könne und er aus dem Regelsatz keine Rücklagen für die Reparatur bilden könne.

Entscheidungsgründe des Sozialgerichts:

Das Sozialgericht Mainz (Az.: S 10 AS 654/18) gab der Klage statt, da das Jobcenter Leistungen zur Eingliederung in Arbeit zu erbringen habe, die notwendig sind, um die Hilfebedürftigkeit des Betroffenen zu vermeiden. Denn der Betroffene konnte ohne den PKW seiner Arbeit nicht mehr nachgehen und er wäre deshalb nicht nur aufstockend sondern vollständig auf Jobcenter-Leistungen angewiesen. Ferner habe das Jobcenter keine Alternativen aufgezeigt, wie der Betroffene seine Arbeitsstelle ohne die Nutzung des PKWs hätte sicherstellen können.

Folgen für die Praxis:

Wenn Sie sich auch in einer ähnlichen Situation befinden und das Jobcenter Ihren Antrag bzw. Widerspruch abgelehnt haben sollte, so lohnt sich eine anwaltliche Prüfung der Ablehnungsentscheidungen des Jobcenters, damit am Ende nicht Sie sondern das Jobcenter doch noch die PKW-Reparaturkosten übernimmt.

Gerne unterstützen wir Sie hierbei!




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