Asyl für Ukrainer in Deutschland?

25.02.2022  • Allgemein / Mönchengladbach

Derzeit sind Tausende wenn nicht sogar bald Millionen von ukrainischen Staatsangehörigen auf der Flucht vor dem Krieg im Heimatland. Gibt es für ukrainische Staatsangehörige asyl- und/oder aufenthaltsrechtlichen Schutz? Kann eine Lösung auf nationaler oder europäischer Ebene gefunden werden?

Aufenthalt bis zu 90 Tagen erlaubt

Grundsätzlich können ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Reisepass visafrei in das Bundesgebiet einreisen und sich bis zu 90 Tage legal aufhalten. Aber nicht alle ukrainischen Staatsangehörige haben einen biometrischen Reisepass und es ist derzeit unklar bzw. unwahrscheinlich, dass sich die politische und soziale Lage in der Ukraine nach 90 Tagen wieder stabilisieren wird.

Ist eine Aufenthaltserlaubnis möglich? 

Für einen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet als nur die 90 Tage können ukrainische Staatsangehörige bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. als Fachkraft für eine qualifizierte Beschäftigung, Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbständige, Ausbildung, Arbeitsplatzsuche gem. §§ 18 ff. AufenthG) stellen.

Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits hier im Bundesgebiet aufhalten, und die Voraussetzungen für eine der o.g. Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllen, sollten jedenfalls eine Duldung bzw. eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder zum vorübergehenden Schutz gem. §§ 24 ff., 60 ff. AufenthG erhalten.

Ist Asyl möglich?

Jeder Mensch, der aus einem internationalen bewaffneten Konflikt flieht und ihm bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, genießt grundsätzlich asylrechtlichen Schutz.

Dies ist bei den ukrainischen Staatsangehörigen, die derzeit auf der Flucht vor dem Krieg sind, auch der Fall, so dass Flüchtlingsschutz gem. § 3 AsylG jedenfalls aber subsidiärer Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren wäre.

Da allerdings die ukrainischen Staatsangehörigen zwangsläufig über EU-Staaten wie Polen, Rumänien, Slowakei und Ungarn in das Bundesgebiet einreisen werden, wird bei einem Asylgesuch im Bundesgebiet das sog. Dublin-Verfahren eingeleitet. Das BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) überprüft indes, ob Deutschland überhaupt für das Asylverfahren zuständig ist. Denn andernfalls werden Antragsteller nach den Vorschriften von Art. 12 ff. Dublin III-VO (Visa, Einreise, Aufenthalt etc.) wieder zurück in den EU-Staat überstellt, der für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig ist und auch bleibt. Dies wird aber zwangsläufig dazu führen, dass die EU-Staaten an der Grenze zu Ukraine von Flüchtlingen „überrannt“ und das nationale Asylverfahren des jeweiligen EU-Staates aber auch dessen Aufnahmebedingungen irgendwann zusammenbrechen werden.

Gibt es eine einheitliche Lösung?

Auf nationaler Ebene könnte Deutschland ukrainischen Staatsangehörigen vorübergehenden Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen gem. §§ 22, 24 ff. AufenthG gewähren.

Auf europäischer Ebene könnte das Dublin-Verfahren ausgesetzt und zugleich auch versucht werden, die Flüchtlinge auf allen EU-Staaten „fair“ zu verteilen.

Welcher Weg am Ende eingeschlagen wird, ist noch abzuwarten.




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