Vorsicht bei Schwarzgeldabrede!

15.02.2013  • Allgemein / Vertragsrecht / Zivilrecht

Gerade bei kleineren bis mittleren Handwerkerleistungen wird am Ende der ersten Vertragsverhandlungen manchmal die Frage gestellt, ob denn der Kunde eine Rechnung bräuchte oder der Handwerker das Geld nicht auch „€žeinfach so“€œ auf die Hand akzeptieren würde. Der Hintergrund ist klar: Ohne eine offizielle Abrechnung können die Parteien unmittelbar die Umsatzsteuer und der Handwerker evtl. auch noch Einkommenssteuer sparen. Für beide Seiten „€žlohnt“€œ sich damit zu Lasten der Staatskasse ein entsprechender Verzicht auf eine ordnungsgemäߟe Abrechnung.

Unabhängig von der damit beabsichtigten Steuerhinterziehung und einer darin begründeten Strafbarkeit geht dies allenfalls so lange gut, wie die vertraglichen Pflichten ordnungsgemäߟ erfüllt werden. Spätestens dann, wenn Mängel festgestellt werden, ist unklar, wie ein solcher Vertrag abzuwickeln ist. Das OLG Schleswig hat nunmehr in einer Entscheidung, vom 21.12.12, Aktenzeichen 1 U 105/1, einen solchen Fall zu entscheiden gehabt. Hier hatte der Kunde nach Durchführung von Pflasterarbeiten und Bezahlung die Nacherfüllung verlangt, weil Unebenheiten aufgetreten waren. Die Kosten wurden durch einen Sachverständigen auf immerhin 6.000,- € veranlagt. Der Handwerker lehnte nach einem ersten erfolglosen Reparaturversuch weitere Arbeiten ab und der Auftraggeber sah sich zur Klage gezwungen.

Das OLG Schleswig hat nun festgestellt, dass der Auftraggeber keinerlei Sachmängelrechte habe. Durch den Verzicht auf eine Rechnungsstellung haben beide Seiten gegen Vorschriften des Schwarzarbeitsgesetzes verstoߟen. Dies führt nach Ansicht des Gerichts zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages gem. § 134 BGB. Begründet wird dies damit, dass die Preisabrede regelmäߟig ein wichtiger Punkt und eine Hauptleistungspflicht zwischen den Parteien ist und von entscheidender Bedeutung für den Vertragsschluss. Da sie durch den Verzicht auf die Rechnung den Preis deutlich gesenkt haben, kann davon ausgegangen werden, dass bei einem Verzicht auf diese illegale Gestaltung der Vertrag nicht geschlossenen worden wäre. Aufgrund dessen standen dem Auftraggeber auch keine Sachmängelansprüche zu. Zwar trifft auch den Handwerker der Vorwurf der Steuerhinterziehung, doch sei er auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, eine Nacherfüllung sicherzustellen, da sich beide Parteien mit ihrem Verhalten außerhalb der Rechtsordnung gestellt hätten.

Als Kunde muss man daher wissen, dass man sich durch die Schwarzgeldabrede zumindest hinsichtlich der Sachmängelansprüche außerhalb des Rechtes stellt. Unabhängig von der strafrechtlichen Seite sollte daher auch beachtet werden, ob es wirklich wert ist, für eine gewisse Reduzierung der Rechnung auf jegliche Nachbesserungsmöglichkeit verzichten zu müssen.




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