Vorsicht bei Dienstfahrten mit dem Privatauto

19.11.2010  • Allgemein / Arbeitsrecht / Ihr gutes Recht

Wer zahlt die Reparatur? Nach einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.10.2010, 8 AZR 647/09, trägt der Arbeitnehmer die Beweislast dafür, dass er den auf der Dienstfahrt durch einen Unfall entstandenen Schaden an seinem PKW nicht zu vertreten hat. Anderenfalls kann er keinen (vollen) Aufwendungsersatz vom Arbeitgeber erhalten und bleibt trotz Dienstfahrt auf dem Schaden sitzen.
Im entschiedenen Fall fuhr der Kläger auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf, nachdem dieses plötzlich abbremsen musste.
Den ihm entstandenen Schaden in Höhe von ca. 6.900 Euro verlangt er von dem Arbeitgeber ersetzt. Der Arbeitgeber behauptet letztlich erfolgreich, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig verursacht und er müsse daher nicht zahlen.
Ob dieses Urteil verallgemeinert werden kann oder eine Einzelfallentscheidung bleibt, kann nicht vorhergesagt werden. Im Ergebnis wendet sich das BAG gegen seine eigene Rechtsprechung, wonach der Arbeitgeber beweisbelastet dafür ist, dass seitens des Arbeitnehmers ein Mitverschulden vorliegt. Daher verwundert das Urteil.
Beide Arbeitsvertragsparteien sind in jedem Fall gut beraten, die dienstliche Nutzung eines Mitarbeiter-PKW, schriftlich zu regeln und „Schäden“ durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung auszuschließen.




Weitere Artikel des Autors:

Beiträge und Kommentare geben die persönliche Auffassung der jeweiligen Autoren wieder, welche nicht unbedingt der Auffassung der SWPMG entspricht. Sie dienen lediglich der Information und Diskussion, d.h. stellen keine Rechtsberatung dar und dürfen nicht als Entscheidungsgrundlage in konkreten Rechtsfällen verwendet werden.