Kündigung im Urlaub

19.05.2017  • Allgemein / Arbeitsrecht / Ihr gutes Recht

Eine Kündigung gilt auch als zugestellt, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub war.

Nach § 130 Abs. 1 BGB gilt eine schriftliche Willenserklärung – also auch die Kündigung – als zugegangen, wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. Das heißt, wenn sie ihn zu einer Tageszeit erreicht, zu der nach den üblichen Gepflogenheiten eine Entnahme oder Abholung durch den Adressaten erwartet werden kann. Dies gilt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit des Arbeitnehmers und selbst, wenn der Arbeitgeber vom Urlaub weiß. Aber: Auch wenn die Kündigung als zugestellt gilt und die Drei-Wochen-Frist zur Klageerhebung abgelaufen ist, kann unter Umstände die nachträgliche Klagezulassung in Betracht kommen.




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