Verjährung bleibt Problem -€“ Rückforderung von Bearbeitungsgebühren

19.11.2013  • Vertragsrecht / Zivilrecht

Wie schon berichtet, sind die Chancen der Verbraucher bei der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren, welche in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Preisverzeichnis der Banken enthalten waren, weiter gut. Zwar gibt es nach wie vor einige gerichtliche Entscheidungen die zu Gunsten der Banken ausgehen, doch wird man sagen können, dass die überwiegende Mehrheit der Gericht zu Gunsten der Kunden entscheiden.

Ein Problem bleibt allerdings die mögliche Verjährung der Ansprüche. Grundsätzlich kann man sagen, dass Ansprüche aus Verträgen, welche zum Jahresende mehr als drei Jahre alt sind, von den Gerichten kritisch gesehen werden. Aktuell heiߟt dies, dass alle Bearbeitungsgebühren, welche vor 2010 angefallen sind, nur in seltenen Fällen erfolgreich zurückverlangt werden können. Dies bedeutet allerdings auch, dass für Verträge aus dem Jahr 2010 sogenannte verjährungshemmende Maߟnahmen bis zum 31.12.2013 eingeleitet werden müssen. Hierbei handelt es sich vor allem um Mahnbescheid oder Klage.

Hinsichtlich von Altverträgen hat sich die Ansicht, dass die Bearbeitungsgebühren anteilig mit den Raten zurückgezahlt werden, nicht durchgesetzt. Nach dieser Ansicht wäre es so, dass mit jeder Ratenzahlung nicht nur die Zinsen und ein Teil des Darlehens, sondern auch ein anteiliger Satz der Bearbeitungsgebühren gezahlt werden. Dies würde bedeuten, dass die konkreten Zahlungen für z.B. die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 ausgerechnet werden müssten und gleichzeitig, wenn der Vertrag noch weiterläuft, diese Beträge unberücksichtigt bleiben und nur im Rahmen einer sogenannten Freistellung zurückverlangt werden können.

Grundsätzlich gilt allerdings, dass meist davon ausgegangen wird, dass die Bearbeitungsgebühren mit den ersten Raten gezahlt werden und daher auch ein Anspruch des Kunden in voller Höhe besteht. Oft vergessen wird dabei, dass auf die Bearbeitungsgebühren auch Zinsen angefallen sind und auch diese -€“ oder zumindest eine Nutzungsentschädigung – zurückverlangt werden können, wobei die genaue Höhe im Einzelfall konkret zu bestimmen ist.

Jedem Kunden, der im Jahre 2010 einen Vertrag abgeschlossen hat und sich entschlieߟt die Gebühren zurückzuholen, kann daher nur empfohlen werden, diese Ansprüche auch noch bis zum Ende des Jahres 2013 geltend zu machen. Ansonsten ist neben der noch immer nicht abschlieߟend geklärten Rechtslage vor allem das Verjährungsrisiko bedeutsam.




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