Update zum Widerruf eines Darlehensvertrages

02.10.2014  • Bankrecht

In den letzten Wochen häufen sich bei uns wieder die Anfragen zum Widerruf von Darlehensverträgen. Schon länger ist bekannt, dass Widerrufsbelehrungen in Verbraucherdarlehensverträgen oft nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und deshalb angreifbar sind. Der Kunde, der nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, kann den Vertrag praktisch ohne zeitliche Befristung widerrufen und so eine Rückabwicklung erreichen. Es wird dann eine Verrechnung des Gesamtdarlehens mit den geleisteten Zahlungen und einem angemessenen Zins vorgenommen. Damit kann der Kunde einerseits für die Zukunft einen neuen, möglicherweise günstigeren Vertrag schließen und vor allen Dingen auch für die Vergangenheit zu viel gezahlte Zinsen erstattet bekommen.

Nachdem in den vergangenen Jahren vor allen Dingen über das amtliche Muster der Jahre 2004 bis 2008 prozessiert wurde, welches selber fehlerhaft war, stehen nun neuere Verträge seit 2008 im Fokus.

Typische Fehler sind, dass die Gestaltungshinweise nicht beachtet wurden und z. B. alternativ zu verwendende Formulierungen gekoppelt wurden. Weiter finden sich sprachliche Ungenauigkeiten, wenn von Widerspruch statt Widerruf die Rede ist. Relativ oft fehlen auch notwendige Hinweise bei Verträgen, die im sogenannten Fernabsatz geschlossen wurden.

Insbesondere die Verbraucherzentralen haben in der Vergangenheit dabei sehr informative Zusammenstellungen verfasst. Andererseits sind diese auch für den Experten oft nicht ohne Weiteres zu entschlüsseln. Weiter besteht ein Unterschied darin, ob man den Widerruf einfach auf dieser Basis erklärt oder dann im Streitfall die eigenen Rechte gerichtlich durchsetzen muss. Dies umso mehr, als die Kosten nicht unerheblich sind.
Bei unserer Beratung stehen dabei neben der einleitenden Prüfung der Widerrufsbelehrung selbst auch die Erheblichkeit der Fehler und die praktische Umsetzung im Zentrum. Ein Umstand, der häufig übersehen ­­­­wird, ist, dass der Kunde nach Erklärung des Widerrufs grundsätzlich verpflichtet ist innerhalb von 30 Tagen die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Zumindest dann, wenn die Bank sich mit dem Widerruf einverstanden erklärt, müssen daher zügig die Mittel entweder schon vorhanden sein oder eine Ersatzfinanzierung gefunden werden.

Schließlich ist bei einer Klage auch die Kostenseite im Auge zu behalten. Glücklich kann sich dabei schätzen, wer eine Rechtsschutzversicherung hat, die die Gebühren in diesem Bereich häufig übernehmen. Wenn eine solche nicht vorhanden ist, sind daher oft einvernehmliche Lösungen mit der Bank das nächste Ziel. Nicht vergessen darf man nämlich, dass die Bank ursprünglich einen Fehler begangen hat, indem sie den Kunden nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat.

Sollten Sie in diesem Bereich Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und sehen uns zunächst einmal unverbindlich die Widerrufsbelehrung an, ob überhaupt Aussicht auf Erfolg besteht.




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