Unfallwagen als Sachmangel

18.03.2008  • Zivilrecht

Lange umstritten war die Frage, ob der Verkäufer, insbesondere der gewerbliche von sich aus mitteilen musste, ob ein verkauftes Fahrzeug einen Unfall hatte. Mittlerweile ist geklärt, dass eine entsprechende Aufklärungspflicht besteht und der Käufer auch ungefragt auf unfallbedingte Vorschäden hinzuweisen ist, wenn es sich nicht nur um eine Bagatelle handelte. Viele Verkäufer sind daher dazu übergegangen in den Vertragsvordrucken mitzuteilen, dass laut Vorbesitzer keine Unfälle mit dem Fahrzeug bekannt gewesen seien. Dies geschah in der Annahme, dass damit die Haftung begrenzt werden könnte. Der Bundesgerichtshof, VIII ZR 253/05, Urteil vom 12. März 2008, hat aber nun in ܜbereinstimmung mit dem zunächst befassten Landgericht und anders als das zweitinstanzliche Gericht auch dann einen Sachmangel angenommen, wenn dieser Hinweis erfolgte aber tatsächlich ein früherer Unfallschaden nachgewiesen werden konnte.

Das Gericht hat ausgeführt, dass weder vereinbart war, dass kein Unfall vorhanden war noch dass durch eine sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarung die Haftung für Unfallschäden ausgeschlossen war. Die Parteien hätten diesen Punkt letztlich offengelassen, so dass die Frage eines Mangels nach den allgemeinen Prinzipien zu lösen war. Danach kann der Käufer erwarten, dass das Fahrzeug keine über bloߟe Bagatellschäden hinausgehenden Schäden aufweist. Da dies hier nicht der Fall war, bestand ein Sachmangelanspruch. Der geltendgemachte Rücktritt ist nun noch von der Frage abhängig, ob ein erheblicher Mangel vorliegt, was eine weitere Sachaufklärung durch einen Sachverständigen nötig macht.




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