Unfallfreiheit kann bei gebrauchten PKW erwartet werden
Der BGH, VIII ZR 330/06, hat am 10.10.2007 entschieden, dass beim Gebrauchtwagenkauf ein Sachmangel vorliegt, wenn der PKW mehr als bloß in einen Bagatellunfall verwickelt war. Bekannt war schon vorher, dass der Verkäufer, wenn er Kenntnis von einem Unfall hatte, dies mitzuteilen hatte. Weiter auch, dass nicht einfach behauptet werden darf, dass der Wagen unfallfrei sei.
In der aktuellen Entscheidung waren in einem Mustervertrag zwar Rubriken zu Vorschäden und Unfällen vorgesehen, aber keine Eintragung erfolgt. Der BGH schloss daraus, dass keine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden war. Weiter hielt er aber fest, dass der Käufer erwarten dürfe keinen Unfallwagen zu kaufen. Dies sei Teil der Mangelfreiheit und ausgenommen seien lediglich Bagatellschäden.
Durch diese Entscheidung werden die Käuferrechte weiter gestärkt, da nicht mehr der Beweis geführt werden muss, dass der Verkäufer Kenntnis vom Unfall hatte oder eine wahrheitswidrige Zusicherung abgegeben hatte.
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