Straftaten gegen den Ehegatten können zum Ausschluß des Versorgungsausgleiches führen
Mit Beschluß vom 23.3.2007 hat das Oberlandesgericht Celle die Durchführung des Versorgungsausgleiches in einem Fall, in dem der ausgleichsberechtigte Ehemann die ausgleichspflichtige Ehefrau während der Ehezeit geschlagen und bedroht hat, ausgeschlossen. Der Ehemann war rechtskräftig wegen Körperverletzung und Bedrohung gegenüber der Ehefrau zu 8 Monaten Haft verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte in erster Instanz den Versorgungsausgleich durchgeführt und dessen Ausschluß abgelehnt, da es die Voraussetzungen des § 1587 c BGB als nicht erfüllt ansah. Auf die Beschwerde der Ehefrau hob des OLG Celle diesen Beschluß auf und und kam wegen der vorsätzlichen, schuldhaften, wiederholten und erheblichen Straftaten zu dem Ergebnis, der Ausgleich sei grob unbillig gem. § 1587 c Nr.1 BGB
In der Begründung wies der Senat des OLG Celle allerdings darauf hin, daß der Ehemann seine Verpflichtung zum Familienunterhalt beizutragen auch nicht sonderlich ernst genommen habe, wobei dies für sich gesehen den Ausschluß gem. § 1587 c Nr. 3 BGB nicht gerechtfertigt hätte.
OLG Celle, Beschluß vom 23.3.2007 Az.: 19 UF 290/06
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