Sparkassen-AGB zu Leistungsentgelten unwirksam

05.06.2008  • Bankrecht / Vertragsrecht / Zivilrecht

Die Diskussion um die Geltendmachung von Bankentgelten geht weiter. Einen besonderen Ausschnitt, nämlich die Abschlussgebühren für Kreditkonten, hatten wir an anderer Stelle bereits behandelt. Aktuell hat nun das Brandenburgische Oberlandesgericht, 7 U 71/07, Urteil vom 30.01.2008, die Allgemeinen Geschäftsbedingenungen der Sparkassen zur Erhebung und Berechnung von Entgelten für unwirksam erklärt.

Das Gericht hat ausgeführt, dass die Bestimmung des § 17 Abs. 2 AGB-Sparkassen eine unzulässige Benachteiligung darstellen. Danach waren die Kreditinstitute berechtigt, für Leistungen Entgelte, wie Zinsen und Provisionen, zu verlangen und deren Höhe nach „billigem Ermessen“ festzusetzen. Eine Unterscheidung zwischen Sonderleistungen und solchen Diensten, welche die Bank bereits aus dem Gesetz oder dem Vertrag erfüllen musste, wurde nicht getroffen. Dies stellt einen Verstoߟ gegen das sogenannte Transparenzgebot nach § 305 c Abs. 2 BGB, weil der Kunde diese Klausel nicht ohne weiteres verstehen könne. Ebenfalls liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, da die Bank für ihr ohnehin obliegende Pflichten keine Kosten in Rechnung stellen darf.

Als weiterer Punkt wurde die Preisanpassungsklausel bemägelt. Diese müsse konkrete Anhaltspunkte enthalten, wann und weshalb eine Steigerung erfolgt. Die bloߟe nachträglich ܜberprüfung durch ein Gericht oder das zusätzlich eingeräumte Kündigungsrecht genügen nicht, um die Belange des Kunden zu schützen. In der Tat sind diese Vorgehensweisen wenig hilfreich, da beide mit erheblichem Aufwand verbunden sind, der bei den ärgerlichen, aber doch im einzelnen geringen Zusatzkosten gescheut werden dürfte.

Als Schlussfolgerung ist zu ziehen, dass gegenwärtig die von den Sparkassen aufgrund dieser Allgemeinen Geschägtsbedingungen erhobenen und eventuell erhöhten Entgelte unwirksam sind und daher nicht gezahlt werden müssen. Zu prüfen bleibt, ob die Gebühren auch tatsächlich auf dieser Grundlage erhoben wurden. Weiter steht noch offen, ob dies auch auf die AGB-Banken übertragen werden kann, welche zumindest teilweise ähnlich formuliert sind. Bereits jetzt wurden aber viele Entgelte für unwirksam erklärt – gerne helfen wir hier weiter.




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