Sorgerecht für Väter nichtehelicher Kinder

04.08.2010  • Allgemein

Mit einer am 3.8.2010 veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 21.7.2010, Aktenzeichen 1 BvR 420/09, hat das Bundesverfassungsgericht die Rechte des Vaters eines nichtehelichen Kindes erheblich gestärkt.

Nach der bisherigen Rechtslage wurde die Mutter des nichtehelichen Kindes automatisch Sorgerechtsinhaberin; der Vater des Kindes konnte nur durch eine Sorgeerklärung vor dem Jugendamt oder einem Notar Mitinhaber der elterlichen Sorge werden. Dies setzte jedoch die Zustimmung der Mutter voraus. Die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge auf gerichtlichem Wege durchzusetzen, bestand bislang nicht.

Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar sei, dass gegen den Willen der Mutter eine ܜbertragung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder auf den Vater möglich sei, ohne dass z.B. aufgrund einer Kindeswohlgefährdung der Entzug der elterlichen Sorge drohe (§ 1666 BGB), hatte sich das Bundesverfassungsgericht wie schon im Jahre 2003 mit der Frage zu befassen, ob der einschlägige § 1626a BGB insoweit verfassungswidrig ist.

Nachdem sich bereits der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit der Vorschrift des Paragraphen 1626a BGB befasst und grundsätzlich festgestellt hat, dass diese Norm im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz des Wohls eines nichtehelichen Kindes, nicht verhältnismäߟig sei (vgl. EGMR, Zaunegger gegen Deutschland, Nummer 22028/04, Urteil vom 3.12.2009) hat das Bundesverfassungsgericht jetzt entschieden, dass § 1626a BGB mit Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes unvereinbar ist.

Das bedeutet, dass der Gesetzgeber nunmehr berufen ist, § 1626a BGB neu zu regeln. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes ist zunächst davon auszugehen, dass die neue Regelung nichts an dem grundsätzlich zu Gunsten der nichtehelichen Mutter allein entstehenden Sorgerecht ändert.

Allerdings wird die zu erwartende Gesetzesänderung voraussichtlich dazu führen, dass der Vater eines nichtehelichen Kindes auf gerichtlichem Wege die gemeinsame elterliche Sorge oder sogar -voraussichtlich unter sehr engen Voraussetzungen- die alleinige elterliche Sorge bei Gericht beantragen kann.

Bis ein solches Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten ist hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, § 1626a BGB sei mit der Maߟgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils -somit auch des Vaters- die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam übertragen kann, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.

Dementsprechend können auch zum jetzigen Zeitpunkt bereits Väter von nichtehelichen Kindern bei Gericht die ܜbertragung  der elterlichen Sorge beantragen, ohne dass Gründe für einen Sorgerechtsentzug gemäߟ § 1666 BGB vorliegen. Voraussetzung ist allerdings, dass die ܜbertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge dem Kindeswohl entspricht. Wann dies genau der Fall ist, wird sich sicherlich in den nächsten Monaten durch die Rechtsprechung herauskristallisieren, wobei immer die konkreten Umstände des jeweiligen Falles zu betrachten sein werden.

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