Schmerzensgeld bei Mobbing

08.02.2008  • Arbeitsrecht

In einer Pressemitteilung vom 25.10.2007 hat das Bundesarbeitsgericht die Inhalte seiner Entscheidung vom 25.10.2007, Az.: 8 AZR 593/06 veröffentlicht, mit der ein Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Arbeitgeber dem Grunde nach bejaht worden ist, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Vorgesetzten gemobbt wird.

Inhaltlich ging es um die Klage eines angestellten Krankenhausarztes, der sich von seinem Vorgesetzten, einem Chefarzt, gemobbt fühlte.

Mit seiner vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage gegen seinen Arbeitgeber, eine Neurochirurgische Klinik, hat der Arbeitnehmer beantragt die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis mit dem Chefarzt zu beenden und hilfsweise ihn zu vergleichbaren Konditionen an einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem er den Weisungen des Chefarztes nicht unterworfen sei.

Darüber hinaus hat der Kläger ein Schmerzensgeld beansprucht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wurde.

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hatte und auch die Berufung durch das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen worden war, ging der Kläger in die – vom LAG zugelassene – Revision zum Bundesarbeitsgericht.

Dieses sah die Revision – teilweise – als begründet an und verwies den Rechtsstreit nach Aufhebung des angefochtenen Urteiles zurück an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

In der Begründung legt das BAG dar, daߟ die von dem Kläger nachgewiesenen Mobbingvorwürfe keinen Anspruch des Klägers der Beklagten gegenüber begründe, das Arbeitsverhältnis mit dem Chefarzt zu beenden. Zwar habe der Arbeitgeber im Rahmen der bestehenden Fürsorgepflicht die Verpflichtung, seine Arbeitnehmer vor Belästigung durch Vorgesetzte, Mitarbeiter oder Dritte, auf die er Einfluߟ habe, zu schützen. Demnach müsse der Arbeitgeber die notwendigen Maߟnahmen zum Schutze des Arbeitnehmers ergreifen, muߟ jedoch im Hinblick auf den anderen Arbeitnehmer – den Chefarzt – auch den Verhältnismäߟigkeitsgrundsatz wahren. Da die Kündigung immer den schwersten Eingriff darstelle ist diese dann nicht gerechtfertigt, wenn mildere Mittel zu Verfügung stehen. Daher hätte die beklagte Klinik den Chefarzt ggf. abmahnen, nicht jedoch kündigen müssen.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, da ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vorhanden war und die Schaffung einer passenden Stelle nicht zumutbar sei.

Allerdings habe der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, da die Beklagte sich das schuldhafte Verhalten des Chefarztes als dem Vorgesetzten des Klägers wie eigenes Verschulden zurechnen lassen müsse und gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer wie für eigenes Verschulden hafte. Der Kläger, der – wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hatte – durch das Verhalten des Chefarztes krank geworden ist, könne von der beklagten Klinik eine billige Enschädigung in Geld verlangen.

Da die Höhe des Schmerzensgeldes nach Billigkeitserwägungen festzusetzen sei und die Bemessung von Schmerzensgeldansprüchen grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters sei, war dem Bundesarbeitsgericht eine eigene Sachentscheidung nicht möglich. Deswegen erfolgte die Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht.




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