Schenkung vom ehemaligen Schwiegerkind zurückfordern?
Der Bundesgerichtshof hat eine grundlegende Entscheidung darüber getroffen, ob Schwiegereltern Schenkungen an das Schwiegerkind nach gescheiterter Ehe zurückfordern können. Zugleich wurde bestimmt, wie diese Schenkung in der Vermögensaufstellung des Schwiegerkindes aufzuführen ist und somit Einfluss auf die güterrechtlich Auseinandersetzung der Beteiligten nimmt.
Das Urteil vom 3.2.2010 betraf also die rechtliche Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten sowie im Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind. Mit diesem wichtigen Urteil hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zu den so genannten „unbenannten Zuwendungen“ radikal aufgegeben.
Die bisherige Rechtsprechung: Bisher war es so, das Schwiegereltern Schenkungen an das Schwiegerkind, die um der Ehe willen hingegeben worden sind, nicht zurückfordern konnten.
Der Bundesgerichtshof lehnte in ständiger Rechtsprechung den Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ab, da er die Zuwendungen nicht als Schenkung qualifizierte (BGH, Urteil vom 7. September 2005, XII ZR 316/02; BGH, Urteil vom 12.4.1995, XII ZR 58/94).
Die neue Rechtssprechung: Nach der jetzt neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfüllen auch schwiegerelterliche Zuwendungen sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen einer Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB, wenn diese Schenkung um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgt ist.
Die Begründung: Regelmäßig ist festzustellen, dass bei den Schwiegereltern die Vorstellung besteht, die Ehe ihres Kindes mit dem Schwiegerkind werde Bestand haben. Mit dieser Vorstellung werden die Schenkungen an das Schwiegerkind getätig. Wird sie allerdings nicht erfüllt und die Ehe scheitert, entfällt die Geschäftsgrundlage für die Schenkung und führt somit zu einem Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind.
Das heißt, die Schwiegereltern können die Schenkungen zurückfordern.
Die weiteren Folgen: Bisher wurden Schenkungen aufgrund des nicht gegebenen Rückforderungsanspruches im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Anfangsvermögen bei dem Schwiegerkind nicht berücksichtigt. In das Endvermögen flossen sie hingegen auch bisher ein, sofern die Schenkung noch vorhanden war. Das hieß bisher auch, dass das Schwiegerkind ggf. in Höhe der hälftigen Schenkung zugewinnausgleichspflichtig gegenüber dem ehemaligen Partner, also Kind der Schwiegereltern, werden konnte.
Nach der jetzt geltenden Rechtsprechung ist die Schenkung allerdings sowohl im Anfangsvermögen als auch im Endvermögen – soweit noch vorhanden – einzustellen. Die Werte des Anfangsvermögens und des Endvermögens werden allerdings nicht dadurch berührt, da wegen des nun juristisch gegebenen Rückforderungsanspruches der Schwiegereltern zeitgleich ein Rückforderungsanspruch als Verbindlichkeit einzustellen ist.
Das Problem I: Ungerechtigkeiten werden sich jetzt insbesondere dann ergeben können, wenn vor dem Wechsel der Rechtsprechung bereits Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten getroffen wurden oder eine Entscheidung des Gerichtes ergangen ist. In diesen Fällen wurde die jetzige Rechtsprechung verständlicherweise noch nicht berücksichtigt, die Schwiegereltern können aber aufgrund der jetzt gegebenen Möglichkeiten den Rückforderungsanspruch durchsetzen.
Der Bundesgerichtshof sieht, dass ungerechte Ergebnisse eintreten können, nimmt dies jedoch mit dem Hinweis darauf in Kauf, dass der der so genannte „Tatrichter“, also der entscheidende Richter in dem Verfahren zwischen den Schwiegereltern und dem Schwiegerkind, das Ergebnis des güterrechtlichen (früheren) Ausgleichs bei der Ermittlung der Höhe des Schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruches „ausnahmsweise im Rahmen der tatrichterlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles berücksichtigen wird“.
Welche Kriterien der Tatrichter allerdings bei der Gesamtabwägung und somit bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung zugrunde legt, lässt der Bundesgerichtshof unbeantwortet.
Das Problem II: Ungerechtigkeiten können sich auch dann ergeben, wenn etwa die Schwiegereltern ein besseres Verhältnis zu dem Schwiegerkind als zu ihrem eigenen Kind haben und dementsprechend überhaupt nicht beabsichtigen, tatsächlich ihre Schenkung zurückzufordern. Auch in diesem Falle muss nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes die fiktive Rückforderung der Schwiegereltern in die Bilanz eingestellt werden, die letztlich gar nicht zum Tragen kommt. Dies bedeutet, dass in einem solchen Fall tatsächlich das eigene Kind benachteiligt werden würde.
Das Fazit: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3.2.2010 wird in der täglichen Praxis der Gerichte und insbesondere bei den mit dem Zugewinn beschäftigten Anwälten wiederum zu einer großen Rechtsunsicherheit führen, da einige Entscheidungen in das Ermessen des „Tatrichters“ fallen werden und sich bei derartigen Ermessensentscheidungen naturgemäß Unwägbarkeiten ergeben.
Dementsprechend ist im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten immer sehr genau zu prüfen, ob es Zuwendungen von den Schwiegereltern gegeben hat und wie diese im Rahmen des Zugewinnausgleiches zu behandeln sind.
Bitte sprechen Sie in solchen Fällen den Sie beratenden Anwalt unbedingt an.
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