Schadensersatz nach unberechtigter Mängelrüge
Der Mangel einer Kaufsache oder eines Werkes ist ein schwerwiegendes Ärgernis, das einen Nacherfüllungsanspruch begründet und den Vertragspartner zwingt seine Leistung nachzubessern. Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung muss aber darauf beruhen, dass die Ware mangelhaft war, sondern kann sich auch aus einer fehlerhaften Bedinung ergeben. Wenn der Verkäufer dann aber schon vor Ort war und Zeit und Material investiert hat, stellt sich die Frage, ob er dafür Ersatz erhalten kann. Der Bundesgerichthof hat jetzt entschieden, Az: VIII ZR 246/06, Urteil vom 23. Januar 2008, dass dem Verkäufer dann ein Schadensersatz zuzubilligen ist, wenn die fehlerhafte Mängelanzeige fahrlässig erfolgte.
In der genannten Entscheidung hatte die Beklagte eine Lichtrufanlage gekauft und selbst eingebaut. Als es zu Störungsmeldungen kam, wurde der Verkäufer in Anspruch genommen, welcher feststellte, dass der Fehler im unsachgemäßen Einbau oder der falschen Bedienung lag. Das Gericht sah hierin ein der Beklagten vorwerfbares Verhalten und verurteilte sie zur Zahlung des entstandenen Schadens. Entscheidend war, dass der Fehler in ihrer Sphäre lag und sie dies nicht hinreichend überprüft hatte. Eine grundsätzliche Kostentragungspflicht sah der BGH nicht, forderte aber eine gründliche Überprüfung der möglichen Ursachen durch den Käufer. Somit begründet nicht jede unberechtigte Mängelrüge einen Schadensersatzanspruch, doch müssen mögliche andere Gründe erst geklärt werden.
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